ZPO Art. 189 - Schiedsgutachten
Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 189 ZPO vom 2025
Art. 189 Schiedsgutachten
1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen.
2 Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2.
3 Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn:a. die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können;b. gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; undc. das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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