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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 189 SchKG vom 2023

Art. 189 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 189 F. Entscheid des Konkursgerichts (1)

1 Das Gericht zeigt den Parteien Ort, Tag und Stunde der Verhandlung über das Konkursbegehren an. Es entscheidet, auch in Abwesenheit der Parteien, innert zehn Tagen nach Einreichung des Begehrens.

2 Die Artikel 169, 170, 172 Ziffer 3, 173, 173a, 175 und 176 sind anwendbar.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 189 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1992 53Art. 177ff. SchKG. Konkurseröffnung nach Wechselbetreibung.

Zahlung; Beklagten; Zahlungsbefehl; Konkurs; Betreibung; Recht; Wechselbetreibung; Check; SchKG; Betreibungsamt; Beschwerde; Zahlungsbefehls; Konkursdekret; Frist; Aufhebung; Angefochten; Rechtsvorschlag; Angefochtene; Konkursdekrets; Entscheid; Auffassung; Forderungstitel; Ehefrau; Zugestellt; Gläubiger; Angefochtenen; Konkursbegehren; Erhoben; Rechtsmittel; Stütze

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 684 (5A_291/2007)Art. 85a Abs. 2, Art. 173 Abs. 1 und Art. 189 Abs. 2 SchKG; vorläufige Einstellung der Wechselbetreibung, Aussetzung des Konkurses. Art. 85a SchKG ist anwendbar in der Wechselbetreibung (E. 3.1). Verhältnis zwischen der vorläufigen Einstellung der Betreibung (Art. 85a Abs. 2 SchKG) und der Aussetzung des Konkurses (Art. 173 Abs. 1 SchKG; E. 3.2). Poursuite; Faillite; Suspension; SchKG; Requête; Ajourne; Faillite; Cours; Tribunal; Annulation; Effet; Fédéral; Poursuivi; Avant; Jugement; Provisoire; Ordonné; Ajournement; Ordonnée; Faillite; Recours; Réquisition; Suivant; D'une; Poursuivie; Effets; Poursuite; Instance; Cit; Première
107 III 29Arrestbewilligungsverfahren. Nach der abschliessenden bundesrechtlichen Regelung wird der Arrestschuldner im Arrestbewilligungsverfahren nicht angehört. Arrest; Arrestbefehl; SchKG; Beschwerde; Arrestschuldner; Arrestbefehls; Gläubiger; Staatsrechtliche; Schuldner; Erlass; Bundesgericht; Kanton; Bundesrechtlich; Arrestverfahren; Regelung; Einzelrichter; Obergericht; Urteil; Beschwerdeführerin; Schuldbetreibung; Kaution; Bundesrechtliche; Arrestaufhebungsklage; Arrestbehörde; Gehör; Zahlungsbefehl; Angehört
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