Art. 188 Sexuelle Handlungen mit Abhängigen
1. Wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210456 | Mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc. | Privatklägerin; Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerinnen; Beschuldigten; Sexuell; Sexuellen; Griff; Handlung; Berufung; Übergriff; Vorinstanz; Übergriffe; Recht; Handlungen; Richts; Körperlich; Sinne; Mehrfache; Kinder; Verteidigung; Körperliche; Aussagen; Verfahren; Genugtuung; Urteil; Unentgeltlich; Teilweise; Sichtlich |
ZH | VR220006 | Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe | Rekurrentin; Prüfung; Rekurs; Tribunal; Rekursgegnerin; Gericht; übersetzt; Beschluss; Übersetzer; Verwaltungskommission; Prüfungstext; Kanton; Obergericht; Superior; Kantons; Sprachdienstleistung; Verfahren; Ausgang; Korrektur; Übersetzung; Verwendet; Auslieferung; Extradição; Bundesgericht; Übersetzen; Sexual; Zurique; Coerção; Landesverweisung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 IV 57 (6B_567/2020) | Regeste Art. 192 Abs. 1 StGB ; Ausnützung der Abhängigkeit eines Anstaltspfleglings durch einen Betreuer. Die Ausnützung findet auf der subjektiven Ebene bei der abhängigen Person statt, indem sie annimmt, sich dem Täter fügen zu müssen. Das faktische Einverständnis liegt in der Natur der Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Nur das freiverantwortliche, vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflusste Einverständnis schliesst den Tatbestand aus (E. 3.5.3). Die Schwelle zur Bejahung des Tatbestandselements der Ausnützung ist auch bei einem in seiner Intelligenz eingeschränkten Opfer gleich anzusetzen (E. 3.5.5). Im vorliegenden Fall wurde die Ausnützung bejaht (E. 3.5.6). | Beschwerde; Abhängigkeit; Beschwerdegegner; Handlung; Sexuellen; Handlungen; Beschwerdegegnerin; Abhängigkeitsverhältnis; Urteil; Abhängig; Person; Täter; Ausnützung; Hinweis; Ausnützen; Opfer; Abhängige; Angenehm; Tatbestand; Näher; Entscheid; Hinweisen; Anstalt; Kontakt; Betreuer; Anstaltspflegling; Kantons; Entscheidung; Gallen; Annäherung |
131 I 476 | Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 4 und 5, Art. 7 Abs. 2, Art. 10b Abs. 1 und 3 OHG; § 107 Abs. 2 StPO/AG; Anspruch auf Befragung des minderjährigen Opferzeugen; Zeugnisverweigerung. Der Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, ist dann absolut, wenn das Zeugnis für den Schuldspruch ausschlaggebend ist (E. 2.2). Dieser Anspruch wird verletzt, wenn der Zeuge über vier Jahre nach der ersten Befragung jegliche ergänzende Aussage verweigert und das Gericht gleichwohl auf die erste, beweismässig entscheidende Aussage abstellt (E. 2.3.4). | Aussage; Zeuge; Belastungszeuge; Schuldig; Opfer; Befragung; Zeugen; Beschwerde; Urteil; Belastungszeugen; Gericht; Beschwerdeführer; Fragen; Angeklagte; Angeschuldigte; Beschwerdeführers; Kantons; Beweis; Aussagen; Recht; Angeschuldigten; Verfahren; Obergericht; Verteidiger; Urteil; Angeklagten; Anspruch; Verfahren; Konfrontation; Reich |