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SchKG ()

Art. 188 SchKG () drucken

Art. 188 E. Dumonda da concurs

1 Sch’il debitur n’ademplescha betg l’avis da pajament, malgr? ch’el n’ha betg fatg opposiziun u malgr? che l’opposiziun è vegnida annullada, po il creditur far la dumonda da concurs cun preschentar il titel da pretensiun, l’avis da pajament ed eventualmain la decisiun giudiziala.

2 Quest dretg extingua 1 mais suenter la consegna da l’avis da pajament. Sch’il debitur ha fatg opposiziun, na vegn il temp tranter l’inoltraziun e la decisiun davart l’admissiun da l’opposiziun sco er, en cas che l’opposiziun vegn admessa, il temp tranter l’inoltraziun e la liquidaziun giudiziala dal plant, betg quint? .


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 III 43Zusammenhänge zwischen Art. 188 ZGB und Art. 288 SchKG. Der Gläubiger, der verzichtet hat, nach Massgabe des Art. 188 ZGB seine Rechte an einem Vermögenswert geltend zu machen, der bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehefrau des Schuldners zugewiesen wird, ist grundsätzlich nicht befugt, gegen diese eine Anfechtungsklage im Sinne von Art. 288 SchKG zu erheben, zumal er durch den Wechsel im Güterstand der Ehegatten keinen Nachteil erlitten hat. Action; Demande; époux; Francs; Faillite; Immeuble; Contre; Demandeur; L'immeuble; été; Biens; Régime; Révocatoire; Qu'il; Prétention; Aurait; Droit; Autre; Mariage; Liquidation; Genthod; L'action; Créancier; Contrat; D'une; Villa; Matrimonial; Avait; Attribué; L'acte
104 III 15Pfändung eines Schuldbriefes; Widerspruchsklage (Art. 109 SchKG); betreibungsamtliche Beschlagnahme eines Eigentümerpfandtitels, der auf einem gepfändeten Grundstück lastet (Art. 13 VZG). 1. Ein Eigentümerschuldbrief, der auf einem gepfändeten Grundstück lastet, kann selbst nicht gepfändet werden; hinsichtlich eines solchen Titels ist die Ansetzung der Frist zur Erhebung einer Widerspruchsklage demnach nicht zulässig (E. 2b). 2. Befindet sich ein solcher Schuldbrief im Gewahrsam eines Drittansprechers, kann er vom Betreibungsamt nicht in Verwahrung genommen werden (E. 2d). Schuldbrief; Pfändung; Gepfändet; Schuldner; Betreibungsamt; SchKG; Grundstück; Eigentum; Vorinstanz; Ehefrau; Schuldners; Widerspruchsklage; Beschlagnahme; Verfahren; Frist; Aufsichtsbehörde; Besitz; Klage; Schuldbriefes; Verwahrung; Aufforderung; Gültig; Ansetzung; Verfügung; Gepfändeten; Lastet; Streichung; Beschwerde; Besitze; Nachgekommen
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