Art. 187SCC from 2023
Art. 187 1. Endangering the development of minors Sexual acts with children
1. Any person who engages in a sexual act with a child under 16 years of age, or,incites a child to commit such an activity, orinvolves a child in a sexual act,shall be liable to a custodial sentence not exceeding five years or to a monetary penalty.2. No penalty may be imposed if the difference in age between the persons involved is three years or less.
Amended by No I 1 of the FA of 13 Dec. 2013 on Activity Prohibition Orders and Contact Prohibition and Exclusion Orders, in force since 1 Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).3. If the offender has not reached the age of 20 at the time of the act or the first of the acts, and if there are special circumstances, or if the child is the spouse or registered partner of the offender, the responsible authority may dispense with prosecution, referral to the court or the imposition of a penalty.4. If the offender acts under the misconception that the child is 16 years of age or older, but he would not have made this error had he exercised due care, the penalty is a custodial sentence not exceeding three years or a monetary penalty.
Repealed by No I of the FA of 21 March 1997, with effect from 1 Sept. 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322).5. ...
Inserted by No I of the FA of 21 March 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322). Repealed by No I of the FA of 5 Oct. 2001 (Limitation of Right to Prosecute in general and in cases of Sexual Offences against Children), with effect from 1 Oct. 2002 (AS 2002 2993; BBl 2000 2943).6. ...
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2005/37 | UrteilVolksschule, Art. 61 Abs. 1 VSG (sGS 213.1). Der Ausschluss der Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom ist zulässig, wenn die Lehrperson kinderpornographisches Bildmaterial besessen hat und deshalb strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist. Eltern und Kinder haben Anspruch darauf, dass der Unterricht von Lehrpersonen erteilt wird, die in dieser Hinsicht charakterfest und verantwortungsbewusst sind (Verwaltungsgericht, B 2005/37). | Beschwerde; Kinder; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Kinderpornographie; Entscheid; Wahlfähigkeit; Recht; Ausschluss; Interesse; Pornographisch; Lehrperson; Schüler; Pornographische; Bescheid; Kindern; Verhältnis; Sachverhalt; Hinweis; Angefochtene; Schülerinnen; Kinderpornographische; Verwaltungsgericht; Verhalten; Verfahren; Lehrpersonen; Ahmen;Lehrer |
SG | B 2005/40 | UrteilVolksschule, Art. 61 Abs. 1 VSG (sGS 213.1). Der Ausschluss der Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom ist zulässig, wenn eine Lehrperson Kinderpornographie konsumiert und mit Kindern und Jugendlichen wiederholt distanzlos umgegangen ist (Verwaltungsgericht, B 2005/40). | Kinder; Beschwerde; Beschwerdeführer; Jugendliche; Jugendlichen; Kindern; Pornographisch; Kinderpornographie; Lehrperson; Vorinstanz; Männlichen; Pornographische; Erziehung; Wahlfähigkeit; Entscheid; Schule; Erziehungs; Verhalten;Verfahren; Internet;Persönlichen; Vorbild; Gewalt; Ausschluss; Ermessen; Verhältnismässig; Gutachten |
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 IV 57 (6B_567/2020) | Regeste Art. 192 Abs. 1 StGB ; Ausnützung der Abhängigkeit eines Anstaltspfleglings durch einen Betreuer. Die Ausnützung findet auf der subjektiven Ebene bei der abhängigen Person statt, indem sie annimmt, sich dem Täter fügen zu müssen. Das faktische Einverständnis liegt in der Natur der Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Nur das freiverantwortliche, vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflusste Einverständnis schliesst den Tatbestand aus (E. 3.5.3). Die Schwelle zur Bejahung des Tatbestandselements der Ausnützung ist auch bei einem in seiner Intelligenz eingeschränkten Opfer gleich anzusetzen (E. 3.5.5). Im vorliegenden Fall wurde die Ausnützung bejaht (E. 3.5.6). | Beschwerde; Abhängigkeit; Beschwerdegegner; Handlung; Sexuellen; Handlungen; Beschwerdegegnerin; Abhängigkeitsverhältnis; Urteil; Abhängig; Person; Täter; Ausnützung; Hinweis; Ausnützen; Opfer; Abhängige; Angenehm; Tatbestand; Näher; Entscheid; Hinweisen; Anstalt; Kontakt; Betreuer; Anstaltspflegling; Kantons; Entscheidung; Gallen; Annäherung |
147 I 259 (6B_124/2021) | Regeste Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Art. 5 Ziff. 4 EMRK ; Art. 64a i.V.m. Art. 64b StGB ; verwaltungsgerichtliches Verfahren zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung, Beschleunigungsgebot. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistet zahlreiche Rechte. In der Beschwerde ist klarzustellen, welcher Teilgehalt und inwiefern dieser durch die angefochtene Entscheidung konkret verletzt wurde (E. 1.3.2). | Urteil; Beschwerde; Gericht; Recht; Vorinstanz; Verfahren; Entscheid; Beschwerdeführer; Justiz; Anspruch; Freiheit; Verwahrung; Rechtliche; Verletzung; Bundesgericht; Gerichtliche; Kanton; Entlassung; Mündliche; Verwaltungsgericht; Verhandlung; Kantons; Reich; Bedingte; Freiheitsentzug; Wäre; Justizvollzug; Anhörung |