CrimPC Art. 185 - Preparation of the report

Einleitung zur Rechtsnorm CrimPC:



Art. 185 CrimPC from 2023

Art. 185 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 185 Preparation of the report

1 The expert witness is personally responsible for the expert report.

2 The director of proceedings may request the expert witness to attend procedural hearings and authorise the expert to put questions to the person being questioned.

3 If the expert witness is of the view that documents must be added to the case files, he or she shall make the relevant application to the director of proceedings.

4 The expert witness may conduct simple enquiries that are closely connected to his or her assignment and for this purpose may request persons to cooperate. These persons must comply with the instructions. If they refuse, they may be brought before the expert witness by the police.

5 In relation to enquiries by the expert witness, the accused and, to the extent of their right to refuse to testify, persons who have the right to remain silent or to refuse to testify may refuse to cooperate. The expert witness shall caution the persons concerned with regard to such rights at the start of his or her enquiries.


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Art. 185 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210368Vorsätzliche Tötung etc.Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägerin; Aussage; Vorinstanz; Recht; Sinne; Aussagen; Ketamin; Urteil; Beschwerdegegner; Schuld; Berufung; Massnahme; Dossier; Verfahren; Schuldfähigkeit; Gutachter; Entscheid; Dispositiv; Gutachten; Ausführungen
ZHSB140230Vorsätzliche Tötung etc.Beschuldigte; Verteidigung; Beschuldigten; Gutachter; Gutachten; Massnahme; Berufung; Behandlung; Privatkläger; Sinne; Therapie; Privatklägerin; Gewalt; Urteil; Gericht; Alkohol; Berufungsverhandlung; Bundesgericht; Verwahrung; Kammer; Entscheid; Gutachters; Bericht; Staatsanwaltschaft; Kantons; Tötung; Verfügung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBEJ.2020.1-Aussage; Recht; Privatklägerin; Jugendliche; Berufung; Sachverständige; Apos; Aussagen; Person; Staat; Sachverständigen; Befragung; Mutter; Beschuldigte; Verfahren; Gutachten; Jugendlichen; Berufungsgericht; Forderung; Urteil; Gutachter; Beschuldigten; Zeuge; Gericht; Beweis; Rechtsanwalt
BSSB.2014.46 (AG.2021.205)mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfache Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) (Beschwerde beim BG)Opfer; Berufung; Berufungskläger; Akten; Aussage; Opfers; Gericht; Gutachten; Aussagen; Verfahren; Einvernahme; Beweis; Berufungsklägers; Vergewaltigung; Recht; Appellationsgericht; Verfahrens; Ausführungen; Gerichts; Gericht; Schilderung; Urteil; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 1 (6B_933/2018)  a Art. 56 Abs. 3 StGB , Art. 184 f. und 189 StPO; Verwertbarkeit und Beweiswert eines forensisch-psychiatrischen Aktengutachtens; Einholung einer Zweitexpertise; fremdanamnestische Erhebungen des Gutachters. Anforderungen an ein Aktengutachten bei verweigerter persönlicher Untersuchung (E. 3.2). Die Einholung eines Zweitgutachtens ist nicht nur in den Fällen nach Art. 189 StPO zulässig (E. 3.3). Bei Angehörigen des Exploranden telefonisch erhobene Auskünfte: Qualifizierung (vgl. Art. 185 Abs. 3 und 4 StPO ) offengelassen, zumal die Angaben nicht geeignet waren, zu anderen als gutachterlich-medizinischen Zwecken verwendet zu werden (E. 3.4). Störung; Persönlichkeit; Massnahme; Gutachter; Urteil; Diagnose; Untersuchung; Gutachten; Schwere; Kriterien; Akten; HABERMEYER; Vorinstanz; Sachverständige; Klassifikation; Dominanz; Zusammenhang; Verhalten; Recht; Aktengutachten; Opfer; Behandlung; Feststellung; ägte
144 IV 302Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 Abs. 1 lit. a, Art. 141 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV; selbstständiger Aktenbeizug durch die sachverständige Person, rechtliches Gehör. Der Beizug von Akten einer Behörde oder einer Klinik ist keine einfache Erhebung, welche die sachverständige Person gemäss Art. 185 Abs. 4 StPO selbst vornehmen kann, sondern eine Ergänzung der Akten im Sinne von Art. 185 Abs. 3 StPO, die sie bei der Verfahrensleitung zu beantragen hat. Da es sich bei letztgenannter Bestimmung aufgrund der konkreten Umstände um eine Ordnungsvorschrift handelt, hat das Vorgehen der sachverständigen Person keine Folgen hinsichtlich der Verwertbarkeit ihres Gutachtens. Jedoch verletzt der Entscheid der Vorinstanz, die betreffenden Akten nicht zu edieren, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (E. 3.3-3.5). ändig; Akten; Gutachten; Sachverständige; Person; Vorinstanz; Gutachter; Verfahren; Urteil; Beschwerdeführers; Gutachtens; Verlaufsdokumentation; Verfahrensleitung; Beweis; Gehör; Erhebung; Parteien; Ergänzung; Sinne; Sachverständigen; Vorgehen; Anspruch; Berufungsverhandlung; ätzlich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2017.180Auftrag an eine sachverständige Person (Art. 184 StPO).Schlussbericht; Bundes; SUST-Schlussbericht; Beweis; Verfahren; Gutachter; Verfahren; Recht; Barkeit; Aussage; Gutachterauftrag; Untersuchung; Einvernahme; Verfahrens; Beschwerdeführers; Aussagen; Gutachten; Bundesstrafgericht; Untersuchung; Schweiz; Beschwerdekammer; Person; Bundesstrafgerichts; Verwertbarkeit; Beweise; Gutachtens; Übereinkommen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchweizerPraxis, 3. Aufl.2018
Schmid, JositschPraxis StPO2017