Art. 182 SCC from 2024

Art. 182 B. Marital agreement
1 A marital agreement may be concluded before or after the wedding.
2 The prospective spouses or the spouses may choose, set aside or modify their marital property regime only within the limits of the law. (1)
(1) Amended by No I of the FA of 18 Dec. 2020 (Marriage for All), in force since 1 July 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 182 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS110251 | konkursamtliche Grundstücksteigerung | Konkurs; Beschwerde; Beschwerdeführers; Verfahren; Liegenschaften; Aufsichtsbehörde; Recht; Kanton; Konkursverfahren; Vorinstanz; Nichtigkeit; Urteil; Konkursamt; Bezirksgericht; SchKG; Entscheid; Obergericht; Beschluss; Meilen; Akten; Kantons; Konkursämter; Kassationsgericht; Bundesgericht; Konkurssachen; Verfahrens; Sinne; Beschwerdeverfahren |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
121 III 393 | Art. 151 Abs. 1, Art. 158 Ziff. 5 und Art. 182 Abs. 1 ZGB; Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung. Auch ein vor der Heirat abgeschlossener Ehevertrag kann hinsichtlich der Regelung von Nebenfolgen für den Fall der Scheidung der Genehmigungspflicht unterliegen (E. 5b). Der von den Parteien getroffenen Regelung ist die richterliche Genehmigung zu versagen, wenn die Vereinbarung unklar ist und die der Ehefrau zuerkannten Leistungen unbillig sind (E. 5c). | Scheidung; Vereinbarung; Genehmigung; Ehevertrag; Nebenfolgen; Parteien; Vereinbarungen; Regel; Regelung; Obergericht; Ehefrau; Verzicht; Ehevertrages; Genehmigungspflicht; Leistungen; Erwägungen; Ehesteuer; Ansprüche; Zugeständnis; Recht; Urteil; Heirat; Güterstand; Ehemann; Tragweite; BÜHLER/SPÜHLER |
102 II 313 | Art. 214 Abs. 3 ZGB. Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten. Die ehevertragliche Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten unter dem Güterstand der Güterverbindung ist als Schenkung auf den Todesfall im Sinne von Art. 245 Abs. 2 OR anzusehen. Sie unterliegt wie eine Verfügung von Todes wegen der Herabsetzung, soweit die Pflichtteilsrechte der Nachkommen verletzt sind (E. 3-5). | Vorschlag; Vorschlags; Ehegatte; Pflicht; Ehegatten; Pflichtteil; Zuwendung; Herabsetzung; Ehefrau; Müller; Recht; Vereinbarung; Erblasser; Gallen; Schenkung; Zuweisung; Berufung; Verfügung; Zuwendungen; Bundesgericht; Todes; Pflichtteilsrecht; Güterstand; Erbvertrag; Teilung; Sinne; Vorschlagsteilung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Reusser, Hausheer, Geiser, Schweizer | Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht | 1992 |