HRegV Art. 181a - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. November 2015, zu Art. 52 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 12. Dezember 2014
Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 181a HRegV vom 2025
Art. 181a (1) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. November 2015, zu Art. 52 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 12. Dezember 2014
1 Kirchliche Stiftungen, die beim Inkrafttreten der Änderung von Artikel 52 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (2) vom 12. Dezember 2014 (3) nicht im Handelsregister eingetragen sind, werden auch dann eingetragen, wenn weder eine Stiftungsurkunde noch ein beglaubigter Auszug aus einer Verfügung von Todes wegen verfügbar ist.
2 In diesem Fall muss das oberste Stiftungsorgan in einem Protokoll oder Protokoll-auszug das Bestehen der kirchlichen Stiftung feststellen. Das Protokoll oder der Protokollauszug muss enthalten:a. Name der Stiftung;b. Sitz und Rechtsdomizil der Stiftung;c. aktenkundiges Datum der Errichtung der Stiftung oder, falls das Datum nicht aktenkundig ist, vermutetes Datum der Errichtung der Stiftung;d. Zweck der Stiftung;e. Hinweis auf die Dokumente, auf die sich die Angaben nach den Buchstaben c–d stützen;f. Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung;g. Mitglieder des obersten Stiftungsorgans;h. Die zur Vertretung berechtigten Personen.
(1) Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 2 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS 2015 4819]).
(2) [SR 210]
(3) [AS 2015 1389]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.