Art. 181 SCC from 2025

Art. 181 Coercion
Any person who, by the use of force or the threat of serious detriment or other restriction of another'"s freedom to act compels another to carry out an act, to fail to carry out an act or to tolerate an act, shall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.
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Art. 181 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE210316 | Nichtanhandnahme | Beschwerdegegner; Recht; Richt; Rechtsanwalt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegners; E-Mail; Äusserung; Gericht; Verfahren; Bezug; Interesse; Rechtsvertreter; Äusserungen; Beschwerdeführer; Interessen; Verhalten; Androhung; Bundesgericht |
ZH | UE230097 | Nichtanhandnahme | Unterlagen; Beschwerdegegnerin; Beschwerdegegnerinnen; Staatsanwaltschaft; Versicherer; Recht; Leistungspflicht; Nötigung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Nichtanhandnahme; Abklärung; Person; Hinweis; Bundesgerichts; Erwerbstätigkeit; Anzeige; Drohung; Zweck; Androhung; Urteil; Mitwirkung; Verbindung; Hinweise; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfügung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB140021 | Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2014 etc. | Aufsicht; Aufsichts; Aufsichtsbeschwerde; Entscheid; Rechtsmittel; Obergericht; Bezirksgericht; Verfahren; Verfügung; Verfahren; Verwaltungskommission; Bezirksgerichts; Aufsichtsbehörde; Obergerichts; Urteil; Verfügungen; Rekurs; Kantons; Oberrichter; Sinne; Eingabe; Anträge; Bezirksrichterin; Verfahrens; Hauser/Schweri/Lieber; Entscheides; Rüge; Begründung; Verfahrens |
SO | STBER.2023.75 | - | Beschuldigte; Waffe; Privatklägerin; Täter; Urteil; Recht; Freiheit; Beschuldigten; Kinder; Freiheitsstrafe; Beruf; Urteils; Staat; Polizei; Berufung; Apos; Telefon; Schreckschusspistole; Aussage; Opfer; Gefährlichkeit; Waffen; Pistole; Staatsanwalt; Gericht; Beweis |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 217 | Art. 49 Abs. 1 StGB; Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (sog. "konkrete Methode"; Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.2, 3.3 und 3.4). Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5). Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6). | Gesamtstrafe; Freiheit; Freiheits; Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Delikt; Gesamtstrafen; Gesamtstrafenbildung; Recht; Sanktion; Delikte; Methode; Asperation; Gesetzgeber; Recht; Rahmen; Urteil; Asperationsprinzip; SCHWARZENEGGER; Konkurrenz; ACKERMANN; Zumessung; Einzelstrafe; Einzelstrafen; Täter; Rechtsprechung; Sanktionen; Gleichartigkeit; Freiheitsstrafen |
144 IV 176 | Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 184 Abs. 1, 2 lit. a und b, Abs. 3, Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 Abs. 1 StPO; § 27 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Zürich vom 1./8. September 2010 über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV/ZH); Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung. Wird für ein psychiatrisches Gutachten ein bestimmter Sachverständiger bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen (Delegationsverbot). Hingegen ist der Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen. Umfang und Grenzen des zulässigen Beizugs von Hilfspersonen (E. 4.2.3, 4.5.1 und 4.6). Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten transparent zu machen. Aus dem Gutachten muss u.a. hervorgehen, wie die Hilfspersonen konkret eingesetzt wurden und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (E. 4.2.4 und 4.5.2). Für den blossen Beizug von Hilfspersonen bedarf es keiner vorgängigen Ermächtigung durch die Strafverfolgungsbehörde. Sind Dritte am Gutachtensprozess als Hilfspersonen unmittelbar beteiligt, ist es aber dennoch zu begrüssen, wenn der Gutachter der auftraggebenden Strafbehörde de- ren Name sowie Art und Umfang von deren Beizug vorab bekannt gibt (E. 4.5.2 und 4.6). | Gutachten; Gutachter; Hilfsperson; Gutachtens; Urteil; Hilfspersonen; Untersuchung; Person; Begutachtung; Beizug; Sachverständige; Delegation; Psychiatrie; HABERMEYER; Bundesgericht; Dipl-Psych; Beschwerdeführers; Auftrag; Behörde; Vorinstanz; Erstellung; Urteile; ändigen |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-1624/2020 | Krankheits- und Unfallbekämpfung | Bundes; Verordnung; Bundesverwaltungsgericht; COVID-; -Verordnung; Recht; Bundesrat; Schweizer; Normen; Schweizerische; Erlass; Normenkontrolle; Bundesgericht; Parteien; Anfechtungsobjekt; Verfahren; Beschwerdeführers; Epidemiengesetz; Bekämpfung; Verein; Verletzung; Urteil; Verwaltungsverfahren; Überprüfung |
E-7419/2016 | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Verfügung; Vater; Vorbringen; Schweiz; Zwangsheirat; Aussagen; Sachverhalt; Recht; Recht; Flüchtling; Glaubhaft; Ausreise; Wegweisung; Bundesverwaltungsgerichts; Sinne; Person; Bericht; Ziffer; Bezug; Verfahren; Hochzeit |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BH.2023.8, BP.2023.48 | Berufung; Bundes; Kammer; Urteil; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Beschuldigte; Sinne; BStKR; Berufungskammer; Berufungserklärung; Gericht; Urteils; Rechtsmittel; Sprengstoffe; Frist; Beschuldigten; Berufungsverfahren; Honorar; Bundesgericht; Bundesanwaltschaft; Verzicht; Berufungsgericht; Verteidigerin; Entschädigung; Auslagen; Luzern; Tribunal |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Praxis, 4. Aufl., Zürich | 2021 |
Hans | Basler Strafrecht II | 2019 |