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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 181 DBG vom 2023

Art. 181 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 181 3. Kapitel: Juristische Personen Allgemeines (1)

1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.

2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Artikel 177 auf die juristische Person anwendbar.

3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 177 bleibt vorbehalten.

4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 92 192§ 39 Abs 1 GGStG; Art. 4 BV; Art. 6 EMRK. Rechtsnatur der Strafsteuer; Schuldprinzip; Deliktsfähigkeit der juristischen Person. Die Strafsteuer gemäss GGStG ist eine strafrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 6 EMRK. Die Bestrafung hat nach den strafrechtlichen und strafprozessualen Grundsätzen zu erfolgen. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist die juristische Person nach dem Strafsteuerrecht des GGStG nicht deliktsfähig und kann daher nicht mit einer Strafsteuer belegt werden.Steuer; Recht; Steuer; Recht; Person; Juristische; Personen; Grundstück; Fähig; Rechtliche; Verwaltung; GGStG; Grundstückgewinn; Beschwerde; Vereinbarung; Verwaltungsgericht; Steuerhinterziehung; Grundstückgewinnsteuer; Juristischen; Rechtlichen; Steuerpflicht; Hinterziehung; Rechtsprechung; Nachsteuer; Bundesgericht; Bejaht; Deliktsfähigkeit; Delikts; Täter
GRA 2022 25Steuerbusse
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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BE.2019.2Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Gesuch; Durchsuchung; Gesuchsgegnerin; Group; Beschwerde; Entsiegelung; Holding; Akten; Sichergestellt; Gericht; Dokumente; Beschwerdekammer; Gestellten; Immobilien; Verdacht; Verfahren; Untersuchung; Daten; Verfahren; Gesellschaften; Sichergestellten; Geschäfts; Schuldig; Unterlagen; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Dossier; Untersuchung
BE.2019.4Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Durchsuchung; Gesuch; Entsiegelung; Beschwerde; Gesuchsgegner; Sichergestellten; Dokument; Beschwerdekammer; Verdacht; Unterlagen; Verfahren; Hausdurchsuchung; Bundesstrafgericht; Eheleute; Inhaber; Immobilien; Untersuchung; Schuldig; Dokumente; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Hinreichende; Tatverdacht; Gesellschaften; Untersuchung; Daten; Entsiegelungsgesuch; Bundesgericht; Akten
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