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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 180SCC from 2023

Art. 180 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 180 (1)

(1) Repealed by Annex No 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 180 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE170002Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)Kinder; Berufung; Beklagten; Entscheid; Vorinstanz; Massnahme; Gesuch; Vorsorglich; Eheschutz; Vorsorgliche; Leistung; Obhut; Verfügung; Partei; Antrag; Berufungsverfahren; Prozesskostenvorschuss; Parteien; Geboren; Klägers; Vorderhand; Massnahmen; Verpflichtet; Eheschutzverfahren; Frist; Prozesskostenvorschusses; Erunterha
ZHLQ090072vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge) Gesuchsteller; Gesuchstellers; Einkommen; Vorinstanz; Recht; Geschäft; Rekurs; Unterhalt; Recht; Konto; Verfahren; Partei; Rekursverfahren; Zeuge; Verfügung; Parteien; Aktionär; Abänderung; Nisse; Scheidung; Kinder; Verwaltungsrat; Einkommens; Gericht; Massnahme; Aktien; Reichen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 60Art. 137 und Art. 172 ff. ZGB; Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Scheidung trifft das Eheschutzgericht sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens, für die Zeit danach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig. Zuständigkeitsabgrenzung, wenn während des Eheschutzverfahrens die Scheidung rechtshängig gemacht wird (E. 1-4.2). Scheidung; Eheschutz; Recht; Massnahmen; Rechtshängigkeit; Eheschutzverfahren; Eheschutzgericht; Anordnung; Zuständig; Scheidungsverfahrens; Vorsorgliche; Regelung; Scheidungsgericht; Luzern; Eintritt; Zuständigkeit; Dringliche; Amtsgericht; Getrenntleben; Begehren; Luzern-Stadt; Beschwerdeführer; Urteil; Bundesgericht; Besuch; Verfahren; Rechtsprechung
116 II 21Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). 1. Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, womit aufgrund von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB die Gütertrennung angeordnet oder verweigert wird, kann nicht mit Berufung, sondern nur mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (E. 1). 2. Voraussetzung für die Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, die ihrerseits - nach Art. 175 ZGB - nur zulässig ist, wenn die Persönlichkeit eines Ehegatten, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben gefährdet ist (E. 4). 3. Im vorliegenden Fall wird durch die Verweigerung der Gütertrennung Art. 4 BV nicht verletzt (E. 5). Gütertrennung; Anordnung; Beschwerde; Ehegatten; Obergericht; Ehefrau; Recht; Ehemann; Berufung; Richter; Beschwerdeführerin; Verfahren; Entscheid; Luzern; Staatsrechtliche; Kantons; Wirtschaftliche; Eheliche; Massnahme; Eheschutzrichter; Focht; Haushalt; Gemeinsamen; Interessen; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Angefochten; Haushalts; Angeordnet; Gefährdet

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hausheer, Reusser, GeiserBerner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht1999
Hausheer, Reusser, GeiserBerner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht1999
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