Art. 180 CCP de 2024

Art. 180 Statut
1 Les personnes appelées donner des renseignements au sens de l’art. 178, let. b g, ne sont pas tenues de déposer; au surplus, les dispositions concernant l’audition de prévenus leur sont applicables par analogie.
2 La partie plaignante (art. 178, let. a) est tenue de déposer devant le ministère public, devant les tribunaux et devant la police si l’audition est effectuée sur mandat du ministère public. Au surplus, les dispositions concernant les témoins sont applicables par analogie, l’exception de l’art. 176.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 180 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220588 | Mehrfache Drohung und Widerruf | Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägerin; Aussage; Aussagen; Messer; Drohung; Urteil; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Tisch; Telefon; Angst; Recht; Geldstrafe; Person; Berufung; Winterthur; Verteidigung; Verfahren; Äusserung; Einvernahme; Gespräch; Beweis; ätte |
ZH | SB210226 | Mord etc. und Widerruf | Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Recht; Urteil; Vorinstanz; Person; Sinne; Aussage; Mutter; Beweis; Gericht; Verfahren; Staat; Gutachten; Einvernahme; Berufung; Staatsanwalt; Verteidigung; Dossier; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Hinweis; Recht; Opfer; Verfahren; ändig |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2021.379 | - | Waffe; Waffen; Richt; Person; Polizei; Kanton; Drittgefährdung; Verwaltungsgericht; Solothurn; Beschwerde; Selbstoder; Beschlagnahme; Urteil; Chatverlauf; Entscheid; Bamp;T; Beschwerdeführers; Umgang; Hinderungsgr; Verdacht; Wahrscheinlichkeit; Seriefeuerwaffe; Annahme; Waffengesetz; Personen; Umbau |
BS | SB.2020.44 (AG.2021.169) | sexuelle Handlungen mit einem Kind sowie sexuelle Nötigung (BGer 6B_551/2021) | Berufung; Akten; Berufungskläger; Mutter; Vater; Gericht; Aussage; Urteil; Kinder; Video; Täter; Aussagen; Handlung; Recht; Über; Handlungen; Verfahren; Berufungsklägers; Gericht; Gesamt; Privat; Person; Wohnung; ähren |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 28 | Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). | Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Zeugnisverweigerungsrecht; Einvernahme; Zeugen; Polizei; Verfahren; Aussageverweigerungsrecht; Recht; Staatsanwalt; Auskunftspersonen; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Ehefrau; Hinweis; Zeugnisverweigerungsrechte; Befragung; Beschwerdeführers; Mitwirkung; Prozess; Schweizerische; Beginn; Interesse; Rechte |
141 IV 77 | Art. 13 BV; Art. 8 EMRK; Art. 171 Abs. 1 und 2, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2, Art. 248 und 264 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 3 StPO; Arzt- und Patientengeheimnis, Entsiegelung von ärztlichen Aufzeichnungen und Unterlagen. Wenn der von den Zwangsmassnahmen unmittelbar betroffene Arzt selbst beschuldigt ist, bildet sein Berufsgeheimnis zwar kein absolutes gesetzliches Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis. Damit erhobene ärztliche Unterlagen von der Staatsanwaltschaft durchsucht und ausgewertet werden dürfen, müssen sie jedoch zunächst einen engen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung aufweisen bzw. für den angestrebten Untersuchungszweck unentbehrlich sein. Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Strafverfolgungs- und Geheimnisschutzinteressen ist weiter zu berücksichtigen, dass Zwangsmassnahmen, die auch in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind. Bei ärztlichen Aufzeichnungen (insbesondere Krankengeschichten mit Anamnese-, Diagnose- und Therapieverlaufsberichten) fällt ins Gewicht, dass sie regelmässig sehr sensible höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre von Patientinnen und Patienten enthalten, die von Art. 13 BV in besonderem Masse geschützt sind, weshalb nicht pauschal sämtliche vertraulichen Patienteninformationen eines beschuldigten Arztes zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigegeben werden dürfen, solange keine Entbindung vom Arztgeheimnis erfolgt ist. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verhältnismässigkeit der konkreten Zwangsmassnahmen ist auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall wurde das kantonale Zwangsmassnahmengericht (in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des beschuldigten Arztes) angewiesen, eine Triage der sichergestellten ärztlichen Unterlagen vorzunehmen. Bei den für die Strafuntersuchung unentbehrlichen ärztlichen Aufzeichnungen und Gegenständen hat vor einer Freigabe zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft eine Anonymisierung der Namen von betroffenen Patientinnen und Patienten zu erfolgen (E. 4 und 5). | Patient; Aufzeichnungen; Entsiegelung; Patienten; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahmen; Unterlagen; Durchsuchung; Person; Zwangsmassnahmengericht; Medikamente; Vorinstanz; Privat; Recht; Patientinnen; Geheimnisschutz; Untersuchung; Geheimnisschutzinteresse; Beschlagnahme; Inhaber; Daten; Erwägung; Urteil; Untersuchung |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
BVGE 2018 IV/12 | Kartelle | Zeuge; Person; Recht; Verfahren; Verfahren; Aussage; Organ; Zeugen; Unternehmen; Recht; Personen; Verfahrens; Einvernahme; Vorinstanz; Urteil; Organe; Grundsatz; Bundes; Verfahrenspartei; Untersuchung; Mitarbeiter; -tenetur-Grundsatz; Aussagen; Praxis; Sanktion |
B-3099/2016 | Verfahrensfragen, Publikationen, usw. | Zeuge; Person; Verfahren; Recht; Verfahren; Recht; Zeugen; Aussage; Urteil; Unternehmen; Organ; Kartell; Vorinstanz; Personen; Verfahrens; Bundes; Verwaltungsverfahren; Einvernahme; Untersuchung; Grundsatz; Zwischenverfügung; Organe; Partei; Wettbewerb; BVGer |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
CA.2021.1 | Beschuldigte; Urteil; Filter; Beschuldigten; Bundes; Verfahren; Güter; Berufung; Berufungs; Verfahren; Bewilligung; Entscheid; Kammer; Beweis; BStGer; Entscheide; Urteile; Recht; Bundesgericht; Recht; Apos;; Export; Bewilligungspflicht; Dual-Use; Gericht; Punkt; Anklage; ätig | |
BP.2018.69 | Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO). | Zeuge; BStKR; Bundes; Zeugen; Entschädigung; Erwerbsausfall; Anspruch; Zeugin; Verfahren; Auskunftsperson; Zeugengeld; Zeuginnen; Bundesstrafgericht; Verfahren; Prozess; Rechtspflege; Apos;; Bundesgerichts; Privatkläger; Gericht; Entscheid; Spesen; StBOG; Bundesstrafgerichts; Urteil; Interesse; Reglement; Entschädigungen; Rechtsbeistand; Bundesanwaltschaft |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Andreas Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2010 |