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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 180 SchKG vom 2023

Art. 180 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 180 an den Gläubiger

1 Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; wurde ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, so wird dies in derselben vorgemerkt.

2 Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden sofort nach Eingabe des Rechtsvorschlags oder, falls ein solcher nicht erfolgte, unmittelbar nach Ablauf der Eingabefrist zugestellt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 180 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1992 53Art. 177ff. SchKG. Konkurseröffnung nach Wechselbetreibung.

Zahlung; Beklagten; Zahlungsbefehl; Konkurs; Betreibung; Recht; Wechselbetreibung; Check; SchKG; Betreibungsamt; Beschwerde; Zahlungsbefehls; Konkursdekret; Frist; Aufhebung; Angefochten; Rechtsvorschlag; Angefochtene; Konkursdekrets; Entscheid; Auffassung; Forderungstitel; Ehefrau; Zugestellt; Gläubiger; Angefochtenen; Konkursbegehren; Erhoben; Rechtsmittel; Stütze
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