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Ordnungsbussengesetz (OBG)

Art. 18 OBG vom 2023

Art. 18 Ordnungsbussengesetz (OBG) drucken

Art. 18 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

V vom 16. Jan. 2019 (AS 2019 527)Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2020


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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