Art. 18 Gemeinsame Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten Mobiles Sicherheitsfunksystem
1 Bund und Kantone errichten und betreiben gemeinsam ein mobiles Sicherheitsfunksystem für die interkantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit sowie Dritter.
2 Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems, für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten sowie für deren Stromversorgungssicherheit.
3 Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems.
4 Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die der Bund nicht zuständig ist, sowie für deren Stromversorgungssicherheit.
5 Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte. Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung der technischen Aspekte übertragen.
6 Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen.
7 Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Einstellung oder Ablösung des Systems.
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-4797/2011 | Energie (Übriges) | StromVG; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Übertragung; Stanz; Übertragungsnetz; Vorinstanz; ElCom; Recht; Beschwerdeführerinnen; Netzgesellschaft; Swissgrid; Aufsicht; Verfahren; Höhe; Übertragungsnetze; Transaktion; Bundesverwaltungsgericht; Versorgung; Übertragungsnetzes; Versorgungssicherheit; Rechtlich; Verfügung; Verfahrens; Urteil; Transaktionsprozess; Aufsichts |