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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 18 BZG vom 2023

Art. 18 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 18 Gemeinsame Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten Mobiles Sicherheitsfunksystem

1 Bund und Kantone errichten und betreiben gemeinsam ein mobiles Sicherheitsfunksystem für die interkantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit sowie Dritter.

2 Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems, für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten sowie für deren Stromversorgungssicherheit.

3 Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems.

4 Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die der Bund nicht zuständig ist, sowie für deren Stromversorgungssicherheit.

5 Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte. Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung der technischen Aspekte übertragen.

6 Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen.

7 Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Einstellung oder Ablösung des Systems.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4797/2011Energie (Übriges)StromVG; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Übertragung; Stanz; Übertragungsnetz; Vorinstanz; ElCom; Recht; Beschwerdeführerinnen; Netzgesellschaft; Swissgrid; Aufsicht; Verfahren; Höhe; Übertragungsnetze; Transaktion; Bundesverwaltungsgericht; Versorgung; Übertragungsnetzes; Versorgungssicherheit; Rechtlich; Verfügung; Verfahrens; Urteil; Transaktionsprozess; Aufsichts
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