FNIA Art. 18 - Salaried employment

Einleitung zur Rechtsnorm FNIA:



Art. 18 FNIA from 2024

Art. 18 Foreign Nationals and Integration Act (FNIA) drucken

Art. 18 Admission for a Period of Stay with Gainful Employment Salaried employment

Foreign nationals may be admitted to work as an employee if:

  • a. this is in the interests of the economy as a whole;
  • b. an application from an employer has been submitted; and
  • c. the requirements of Articles 20–25 are fulfilled.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2022.65-Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Beschwerde; Aufenthaltsbewilligung; Ehefrau; Beschwerdeführers; Anspruch; Recht; Migrationsamt; Anwesenheit; Verwaltungsgericht; Wegweisung; Integration; Bosnien; Herzegowina; Verfügung; Ausreise; Ehegatte; Verlängerung; Aufenthaltsanspruch; Person
    SOVWBES.2022.178-Arbeit; Musik; Aufenthalt; Schweiz; Verwaltungsgericht; Voraussetzungen; Entscheid; Erwerbstätigkeit; Interesse; Arbeitgeber; Bewerber; Aufenthaltsbewilligung; Arbeitsmarkt; Suchbemühungen; Departement; Diplom; Ausbildung; Frühbereich; Bewilligung; Integration; Anspruch; Privatlebens; Ausländer

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 I 308 (2C_373/2017)Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG, Art. 36 VZAE, Art. 14 Abs. 1 AsylG, Art. 14 Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels; Art. 4 EMRK. Anspruch eines (mutmasslichen) Opfers von Menschenhandel auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Strafverfahrens, das der Verfolgung des Menschenhandels dient. Nach dem Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 AsylG) kann ein Verfahren auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung während der Hängigkeit des Asylverfahrens nur eingeleitet werden, wenn ein Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung besteht (E. 3.1). Art. 30 AIG und Art. 36 VZAE gewähren keinen Anspruch (E. 3.3). Hingegen ergibt sich ein Bewilligungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens (E. 3.4.2), dem self-executing-Charakter zukommt (E. 3.2 und 3.4.1) auch im Licht von Art. 4 EMRK (E. 3.4.3). Art. 6 CEDAW kommt keine weiterreichende Bedeutung zu (E. 3.4.4). Die Verfügbarkeit eines mutmasslichen Menschenhandelsopfers für das in der Schweiz durchgeführte Strafverfahren kann nicht nach einer Dublin-Wegweisung nach Italien sichergestellt werden, indem ein Visum für einen Kurzaufenthalt ausgestellt wird; soweit die Weisungen des SEM eine solche Praxis nahelegen, sind sie mit den Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens nicht zu vereinbaren (E. 4.1). Verfahren; Menschenhandel; Aufenthalt; Urteil; Opfer; Erteilung; Verfahrens; Schweiz; Anspruch; Kurzaufenthalt; Opfers; Kurzaufenthaltsbewilligung; Migration; Recht; Behörde; Behörden; Menschenhandels; CEDAW; Schutz; Entscheid; Behörden; Staat; Verfahren; Bewilligung; Verfügbarkeit; Bestimmungen; Asylverfahren; Übereinkommen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    F-3132/2019EinreiseverbotEinreise; Erwerbstätigkeit; Schweiz; SEM-act; Einreiseverbot; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Holzfigur; Holzfiguren; Aufenthalt; AG-pag; Fernhaltemassnahme; Interesse; Akten; Beschwerdeführers; Aufenthalts; Kanton; Kantons; Brockenhaus; Verkauf; Ausländer; Sicherheit; BVGer; Migration; Vorinstanz; Einreisesperre; Sachverhalt; Richter
    F-6434/2017Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid des KantonsHotel; Vorinstanz; BVGer; Erwerb; Interesse; Erwerbstätigkeit; Voraussetzung; Voraussetzungen; Zulassung; Zustimmung; SEM-act; BVGer-act; Ausländer; Restaurant; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Wirtschaft; Hotels; Über; Vorentscheid; Investition; Ermessen; Arbeitsmarkt; Zulassungsvoraussetzung; Schwester; Zulassungsvoraussetzungen