Art. 179 CCS dal 2025

Art. 179 Modificazione delle circostanze (1)
1 Il giudice, ad istanza di un coniuge, adatta le misure alle nuove circostanze e se non sono più giustificate le revoca. Le disposizioni sulla modificazione delle circostanze in caso di divorzio si applicano per analogia. (2)
2 Se i coniugi tornano a convivere, le misure ordinate per la vita separata decadono, eccetto la separazione dei beni e le misure di protezione del figlio.
(1) Nuovo testo giusta la cifra I n. 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).(2) Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).
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Art. 179 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PC230041 | Ehescheidung (Sistierung) | Scheidung; Verfahren; Beschwerdegegner; Eheschutz; Sistierung; Scheidungsverfahren; Vorinstanz; Recht; Verfahrens; Parteien; Eingabe; Entscheid; Verfügung; Abänderung; Scheidungsverfahrens; Interesse; Einigung; Urteil; Bezirksgericht; Eheschutzurteil; Unterhalt; Massnahmen; Scheidungsurteil; Geburt; Scheidungspunkt; Ehegatten; Streit |
ZH | LY230038 | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Kinder; Berufung; Unterhalt; Abänderung; Gesuchsgegnerin; Einkommen; Gesuchstellers; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Eheschutz; Berufungsbeklagte; Bonus; Zulagen; Unterhaltsbeiträge; Obhut; Parteien; Berufungskläger; Verfügung; Veränderung; Zeitpunkt; Verhältnisse; Familie; Verfahren; Bezirksgericht |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2007.00154 | Sozialhilfe: Einstellung der Alimentenbevorschussung und Rückforderung von bevorschussten Alimenten in der Höhe von Fr. 7'150.-. | Scheidung; Massnahmen; Recht; Scheidungsurteil; Eheschutz; Unterhalts; Schweiz; Minderjährigen; Entscheid; Jugendhilfe; Ergänzung; Gericht; Sozial; Regel; Eltern; Aufenthalt; Schutz; Scheidungsurteils; Verfügung; Kommentar; Kindes; Rechtstitel; Unterhaltsbeiträge; Staat; Zuständigkeit; Behörden |
SO | ZKBER.2024.12 | - | Apos; Ehemann; Berufung; Recht; Einkommen; DTZPR; Pikettdienst; Unterhalt; Monatslohn; Berufungskläger; Ehemannes; Urkunde; Abänderung; Eheschutz; Urteil; Parteien; Nettoeinkommen; Barunterhalt; Bestätigung; Staat; Berufungsbeklagte; Urteils; Rechtspflege; Gründen; Lohnabrechnung; Zahlung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 III 95 (5A_294/2021) | Regeste Art. 9 BV ; Art. 229, 276 und 317 ZPO ; Art. 176 ZGB ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO ) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8). | Eheschutz; Scheidung; Recht; Scheidungsverfahren; Verfahren; Tatsachen; Eheschutzgericht; Scheidungsverfahrens; Urteil; Entscheid; Abänderung; Rechtshängigkeit; Obergericht; Scheidungsgericht; Eheschutzverfahren; Ehegatten; Zuständigkeit; Vorinstanz; Unterhalt; Noven; Massnahme; Berücksichtigung; Bundesgericht; Verfahrens; Eheschutzmassnahme; Massnahmen |
143 III 617 (5A_857/2016) | Art. 9 BV; Art. 179 ZGB; Abänderung des Unterhaltsbeitrages an den Ehegatten für die Dauer des Scheidungsverfahrens; Prozesskostenvorschusspflicht. Abänderungsvoraussetzungen (E. 3.1). Glaubhaftmachen der dauerhaften Veränderung des Einkommens in einem Fall, wo ein unselbstständig erwerbstätiger Ehegatte während des Getrenntlebens seine Stelle verliert und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (E. 5). Verhältnis des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zum materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch Ehegatten (E. 7). | Urteil; Arbeit; Ehegatte; Abänderung; Einkommen; Ehegatten; Veränderung; Erwerbstätigkeit; Einkommens; FamPrach; Anspruch; Entscheid; Urteile; Massnahme; Getrenntleben; Unterhalt; Fragen; Obergericht; Arbeitslosenentschädigung; Getrenntlebens; Leistung; Abänderungsgesuch; Massnahmen; Scheidung; Gewinn |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
E-6106/2006 | Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Bundes; Verfügung; Kinder; Wegweisung; Beschwerdeführers; Familie; Wiedererwägung; Ehefrau; Schweiz; EMARK; Vollzug; Kindern; Bundesverwaltungsgericht; Praxis; Bundesamt; Vorinstanz; Akten; Grundsatz; Ausländer; Aufenthalt; Urteil; Wiedererwägungsgesuch; Wegweisungsvollzugs; äftig |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Fankhauser | Kommentar Scheidung | 2017 |
Schwenzer, Fankhauser | Kommentar Scheidung | 2017 |