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Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Art. 179 LIFD dal 2023

Art. 179 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 179 (1)

(1) Abrogato dal n. I 1 della LF dell’8 ott. 2004 che sopprime la responsabilit? degli eredi per le multe fiscali, con effetto dal 1° mar. 2005 (RU 2005 1051; FF 2004 1239 1253). Vedi anche le disp. fin. di detta mod. alla fine del presente testo.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 Ib 367Art. 114bis Abs. 3 BV, Art. 130 Abs. 1 BdBSt, Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Steuerstrafrecht; Erbenhaftung; Unschuldsvermutung; Überprüfung von Bundesgesetzen. 1. Die Überprüfung von Bestimmungen des BdBSt auf ihre Verfassungsmässigkeit ist nach Art. 114bis Abs. 3 BV ausgeschlossen (E. 1). 2. Können Bestimmungen des BdBSt daraufhin geprüft werden, ob sie mit der EMRK übereinstimmen? (E. 2). 3. Die in Art. 130 Abs. 1 BdBSt verankerte Haftung der Erben für die vom Erblasser verwirkten Nachsteuern und Bussen verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK (E. 3-5). Recht; Steuer; Erben; Bundes; Steuer; Rechts; Recht; Erblasser; BdBSt; Busse; Bundesgesetz; Verwaltung; Verschulden; Erbenhaftung; Konvention; Beschwerde; Völkerrecht; Nachsteuer; Erblassers; Verfassung; Bundesgericht; Bussen; Bundesgesetze; Hinterziehung; Wenden; Rechte; Urteil; Verwaltungsgericht; Menschenrechtskonvention
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