Art. 178 CPC de 2025

Art. 178 Authenticité
La partie qui invoque un titre doit en prouver l’authenticité si la partie adverse la conteste sur la base de motifs suffisants.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 178 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210019 | URG etc. | Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit |
ZH | PS230147 | Betreibung Nr. ... | Gericht; Vorinstanz; Verfahren; Entscheid; Recht; Betreibung; Gerichtsschreiber; Verfahrens; Gerichtsschreiberin; Betreibungs; Stockwerkeigentümer; Akten; Rückweisung; Rechtsanwalt; Betreibungsamt; Rüge; Unterschrift; Spruchkörper; Vollmacht; Nichtigkeit; Urteil; SchKG; Mitwirkung; Spruchkörpers; Anspruch; Sinne |
Dieser Artikel erzielt 65 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2012.65 | Entscheid Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine doppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks erklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der erforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine Bestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E- Mail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die Echtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember 2015, HG.2012.65). | Gericht; Gerichtsstand; Gerichtsstands; Vertrag; Klage; Software; Beklagten; E-Mail; Vertrags; Softwarelizenz; Gerichtsstandsvereinbarung; Recht; Parteien; Gerichtsstandsklausel; Stellung; Honorar; -hostingvertrag; Willen; Gallen; Klageantwort; Vereinbarung; Button; Höhe; Eingabe; Entscheid; Gültigkeit |
BS | ZB.2021.14 (AG.2021.158) | Scheidung | Zivilgericht; Entscheid; Beweis; Verfügung; Recht; Zustellung; Eingabe; Zivilgerichts; Beschwerde; Beweismittel; Begründung; Beschwerdeführers; Beweismittelergänzung; Scheidung; Zivilgerichtspräsidentin; Ordnungsbusse; Entscheide; Berufung; Auflage; Kommentar; Appellationsgericht; Verfahren; Zustellungsdomizil; Noven; Luxemburg; Entscheids; Akten; Tatsache; Rechtsverweigerungs-; Amtsgericht |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Müller, Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer | Schweizerische Zivilprozessordnung Brunner, Gasser, Schwander Hrsg | 2016 |