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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 178 IPRG vom 2023

Art. 178 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 178

1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht. (1)

2 Die Schiedsvereinbarung ist im Übrigen gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht.

3 Gegen eine Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig oder die Schiedsvereinbarung beziehe sich auf einen noch nicht entstandenen Streit.

4 Für eine Schiedsklausel, die in einem einseitigen Rechtsgeschäft oder in Statuten vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).
(2) Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 178 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB190029Kommanditgesellschaft. Schiedsklausel. Komplementär.Schuld; Berufungsklägerin; Schiedsklausel; Gesellschaft; Schiedsvereinbarung; Vorinstanz; Hafte; Komplementär; Wille; Gelte; Schuldübernahme; Willen; Vertraglich; Vertrag; Kommanditgesellschaft; Kumulativ; Setze; Müsse; Partei; Gesetzes; Vertragliche; Gebunden; Drittwirkung; Bundesgericht; Rechtsprechung; Enthaltene; Kumulative; Gesellschafter; Verbindlichkeiten; Partner
ZHHG110135Unzuständigkeitseinrede / Auslegung einer SchiedsklauselVermögens; Stiftung; Vertrag; Partei; Klagten; Mandats; Treuhandvertrag; Beklagten; Parteien; Ansprüche; Verwaltung; Foundation; Recht; Gensverwaltung; Vertrags; Vermögensverwaltung; Schiedsklausel; Auftrag; Bezug; Anspruch; Auslegung; Streit; Vermögensverwaltungsvertrag; Beauftragte; Zuständigkeit; Gericht; Klage; Beauftragten; Treuhandvertrages; Stiftungsrat
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG180005Ernennung eines SchiedsrichtersGesuch; Gesuchsgegner; Gericht; Partei; Recht; Schiedsvereinbarung; Ernennung; Parteien; Schiedsgericht; Unterzeichnet; Gültig; Prüfung; Parteischiedsrichter; Rechtsanwalt; Verfahren; Verwaltungskommission; Gesuchsgegners; Entscheid; Schiedsrichter; Summarisch; Unterzeichnete; Schiedsgerichts; Gültige; Vereinbarung; Gericht; Ernennen; Summarische
ZHPG130002Ernennung eines Obmanns in einem ad hoc-SchiedsverfahrenGesuch; Partei; Recht; Parteien; Obmann; Gesuchsteller; Schiedsrichter; Richter; Gesuchsgegnerin; Schweiz; Schiedsgericht; Deutsche; Konsortialvertrag; Ernennung; Deutschen; Schweizer; Schiedsvereinbarung; Richteramt; Befähigung; Schiedsklausel; Rechtsanwalt; Schiedsgerichts; Aktienkaufvertrag; Präsident; Gesuchstellers; Schiedsgerichtsvereinbarung; Gemachte; Obergericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 107 (4A_124/2020)
Regeste
Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ; Ausdehnung der Schiedsvereinbarung auf eine Drittperson. Konkludente Zustimmung zur Schiedsklausel durch Einmischung in den Vollzug eines Vertrags verneint im Falle einer Subunternehmerin, die vertraglich in die Abwicklung des Hauptvertrags eingebunden war (E. 3).
Beschwerde; Beschwerdeführerin; Contract; Beschwerdegegnerin; Schiedsgericht; Motor; Beschwerdegegnerinnen; Motoren; Schiedsklausel; Vertrag; Kraftwerk; Gesellschaft; Vertrags; Subunternehmerin; Zuständigkeit; Problem; Recht; Schiedsvereinbarung; Probleme; Klagten; Partei; Gesellschaften; Beklagten; Company; Vertreter; Enthalten; Schloss; Vollzug; Dieselmotoren
145 III 199 (4A_646/2018)Art. II Abs. 2 des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ); Formgültigkeit einer Schiedsklausel, Bindung Dritter. Ausdehnung einer zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien nach Art. II Abs. 2 NYÜ formgültig abgeschlossenen Schiedsvereinbarung auf eine Drittperson, welche die Form nicht eingehalten hat (E. 2.1 und 2.4). Vertrag; Recht; Schiedsklausel; Schiedsvereinbarung; Beschwerde; Vertrags; Agreement; Distribution; Rechtsprechung; Parteien; Shall; Bindung; Ausdehnung; Yorker; Unterzeichnet; Arbitration; Übereinkommen; Beschwerdeführerin; Formgültig; Schiedsgericht; Vertragspartei; Ljubljana; Übereinkommens; Arbitration; International; Urteil; Mischt; Gericht; Handelsgericht; Entscheid
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