HRegV Art. 178 - Altrechtliches Firmenverzeichnis

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 178 HRegV vom 2025

Art. 178 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 178 Altrechtliches Firmenverzeichnis

Das Firmenverzeichnis nach Artikel 14 der Handelsregisterverordnung in der Fassung vom 6. Mai 1970 (1) ist aufzubewahren.

(1) AS 1970 733

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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