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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 178 HRegV vom 2023

Art. 178 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 178 Altrechtliches Firmenverzeichnis

AS 1970 733Das Firmenverzeichnis nach Artikel 14 der Handelsregisterverordnung in der Fassung vom 6. Mai 1970 ist aufzubewahren.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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