Art. 175 CPP dal 2024

Art. 175 Esercizio della facolt di non deporre
1 Il testimone può in ogni tempo opporre la sua facolt di non deporre o revocare la rinuncia alla stessa.
2 Le deposizioni rilasciate da un testimone dopo essere stato informato della facolt di non deporre possono essere utilizzate come prove anche se in seguito il testimone oppone tale facolt o revoca la rinuncia alla stessa.
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Art. 175 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB120472 | Gefährdung des Lebens etc. und Rückversetzung | Beschuldigte; Geschädigte; Recht; Beschuldigten; Lebens; Berufung; Vorinstanz; Kantons; Verteidigung; Verletzung; Urteil; Freiheitsstrafe; Gutachten; Geschädigten; Verletzungen; Gericht; Gefährdung; Gewalt; Würgen; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Busse; Institut; Ergänzungsgutachten; Lebensgefahr; Gesamtstrafe; Instituts |
ZH | UD120002 | Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung / Ordnungsbusse | Staatsanwaltschaft; Zeugnis; Zeugnisverweigerung; Zeugin; Zeuge; Entscheid; Zürich-Sihl; Verfügung; Zeugnisverweigerungsrecht; Ordnungsbusse; Aussage; Beschwerdeinstanz; Prozessordnung; Schweizerische; Obergericht; Kantons; Meyer; Person; Behörde; Zeugen; Entschädigung; Beschwerdeverfahren; Akten; Kammer; Präsident; Gerichtsschreiber; Christen; Zulässigkeit; Dolmetscherin |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2016.33 (AG.2017.462) | mehrfache einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person) und mehrfache Tätlichkeiten (Kind) | Berufung; Berufungsklägerin; Kinder; Aussage; Urteil; Gericht; Verfahren; Recht; Aussagen; Vorinstanz; Gericht; Beschuldigte; Körperverletzung; Basel; Gerichts; Über; Tätlichkeiten; Verfahrens; Konfrontation; Busse; Verteidiger; Urteils; Anspruch; Zeuge; Polizei; Tagessätze; Basel-Stadt |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 28 | Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). | Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Zeugnisverweigerungsrecht; Einvernahme; Zeugen; Polizei; Verfahren; Aussageverweigerungsrecht; Recht; Staatsanwalt; Auskunftspersonen; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Ehefrau; Hinweis; Zeugnisverweigerungsrechte; Befragung; Beschwerdeführers; Mitwirkung; Prozess; Schweizerische; Beginn; Interesse; Rechte |