Art. 174 SCC from 2024

Art. 174 b. Revocation of powers of representation
1 If a spouse exceeds his or her power to represent the marital union or proves incapable of exercising it, at the other spouse’s request the court may revoke such power in whole or in part.
2 The spouse making such request may inform third parties of the revocation only by communications in person.
3 The revocation is effective towards third parties acting in good faith only if it has been made public by order of the court.
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Art. 174 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS170280 | Konkurseröffnung | Konkurs; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Frist; Gläubiger; SchKG; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Urteil; Konkurseröffnung; Konkursgericht; Beschwerdefrist; Konkurses; Konkursamt; Entscheid; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Isler; Gläubigerin; Bezirks; Forderung; Aufhebung; Konkurshinderungsgr; Kostenvorschuss; Akten; Rechtsmittelfrist; Konkursdekret |
ZH | PS170271 | Konkurseröffnung | Konkurs; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Gläubiger; Frist; Obergericht; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Urteil; Gläubigerin; Konkurseröffnung; Verfügung; Rechtsmittelfrist; Entscheid; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Isler; Konkurssachen; Winterthur; Einzelgericht; Bezirks; Forderung; Zinsen; Konkurshinderungsgrundes; Zahlungsfähigkeit; Kostenvorschuss; Gerichtsurkunde |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
108 III 54 | Art. 176 Abs. 2 ZGB; Ausnahme vom Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten. Prozessentschädigungen, die in einem Scheidungs- oder Trennungsprozess oder in einem Verfahren nach Art. 170 ZGB dem obsiegenden Ehegatten zugesprochen werden, ohne dass im gleichen Prozess auch über Unterhaltsbeiträge entschieden worden wäre, sind als Beiträge im Sinne von Art. 176 Abs. 2 ZGB zu betrachten, die vom Richter festgesetzt worden sind. Sie sind daher vom Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten ausgenommen, sofern die Gatten das Zusammenleben nach Beendigung des Verfahrens nicht wieder aufnehmen (Änderung der Rechtsprechung). | Prozessentschädigung; Ehegatte; Ehegatten; Betreibung; Zwangsvollstreckung; Prozessentschädigungen; Ehefrau; Bundesgericht; Unterhaltsbeiträge; Beiträge; Ehemann; Zwangsvollstreckungsverbot; Sinne; Rechtsprechung; Schuld; Entscheid; Gericht; Scheidungsklage; Aufsichtsbehörde; Beiträgen; Gläubiger; Rekurs; Verfahren; Prozesskostenvorschuss; Abweisung |
80 III 141 | Verbot der Betreibung unter Ehegatten, Art. 173 ZGB. Betreibung unter Ehegatten zum Zwecke der Durchführung einer ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung fällt nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 176 Abs. 1 ZGB. Die trotz dem Verbot geführte Betreibung ist nichtig, ebenso der in ihr ausgestellte Verlustschein. Dieser ist daher als Legitimationstitel zur Anfechtungsklage nach Art. 285 Ziff. 1 SchKG untauglich. | Betreibung; Verlustschein; Anfechtung; Verlustscheins; Gütertrennung; Ehemann; Nichtigkeit; Urteil; SchKG; Anfechtungsklage; Derungs; Berufung; ässig; Recht; Klage; Entscheid; ültig; Frauengut; Aufsichtsbehörde; Verbot; Eheleute; Sicherstellung; Liegenschaft; Legitimation; ührt; ätte; Bundesgericht; Gesetze; Schläpfer; Ehefrau |