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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 174 LwG vom 2024

Art. 174 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 174 Personengemeinschaften und juristische Personen

SR 313.0Wird die strafbare Handlung von einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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