Art. 174 LwG vom 2024
Art. 174 Personengemeinschaften und juristische Personen
SR 313.0Wird die strafbare Handlung von einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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