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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 173b SchKG vom 2023

Art. 173b Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 173b 3bis. Zuständigkeit der Eidgenössischen Finanzaufsicht (1)

1 Betrifft das Konkursbegehren einen Schuldner, der nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (2) der Konkurszuständigkeit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) untersteht, so überweist das Konkursgericht die Akten an die FINMA. Diese verfährt nach den spezialgesetzlichen Regeln.

2 Der Konkurszuständigkeit der FINMA unterstehen nur Schuldner, die über die erforderliche Bewilligung der FINMA verfügen. (3)

(1) Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2767; BBl 2002 8060). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
(2) SR 956.1
(3) Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 173b Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZBEK 2018 100KonkurseröffnungGesuch; Gesuchsgegnerin; Konkurs; Beschwerde; Ausstand; SchKG; Einzelrichter; Verfahren; Einsiedeln; Gericht; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Einzutreten; Urteil; Konkurseröffnung; Ausstandsbegehren; Schuld; Partei; Kantonsgericht; Ausstandsgesuch; Bundesgericht; Parteien; Konkursverhandlung; Verfügung; Genügen; Kantonsrichter; Vorderrichter; Beschluss
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