Art. 173b 3bis. Zuständigkeit der Eidgenössischen Finanzaufsicht (1)
1 Betrifft das Konkursbegehren einen Schuldner, der nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (2) der Konkurszuständigkeit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) untersteht, so überweist das Konkursgericht die Akten an die FINMA. Diese verfährt nach den spezialgesetzlichen Regeln.
2 Der Konkurszuständigkeit der FINMA unterstehen nur Schuldner, die über die erforderliche Bewilligung der FINMA verfügen. (3)
(1) Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2767; BBl 2002 8060). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | BEK 2018 100 | Konkurseröffnung | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Konkurs; Beschwerde; Ausstand; SchKG; Einzelrichter; Verfahren; Einsiedeln; Gericht; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Einzutreten; Urteil; Konkurseröffnung; Ausstandsbegehren; Schuld; Partei; Kantonsgericht; Ausstandsgesuch; Bundesgericht; Parteien; Konkursverhandlung; Verfügung; Genügen; Kantonsrichter; Vorderrichter; Beschluss |