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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 172SCC from 2023

Art. 172 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 172 II. Court measures 1. In general

1 If a spouse fails to fulfil his or her duties to the family or if the spouses disagree on matters of importance to the marital union, they may apply jointly or separately to the court for mediation.

2 The court reminds the spouses of their duties and attempts to settle their differences; if the spouses consent, experts may be consulted or they may be referred to a marriage guidance or family counselling agency.

3 If necessary, at the request of one spouse the court will take the steps envisaged by law. The provision governing the protection of the person from violence, threats or harassment applies mutatis mutandis. (1)

(1) Second sentence inserted by No I of the FA of 23 June 2006 (Protection of the Personality against Violence, Threats or Harassment), in force since 1 July 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 172 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE220049EheschutzGesuchsgegner; Recht; Berufung; Kontakt; Rayon; Rayonverbot; Verfahren; Partei; Gericht; Vorinstanz; Verfahren; Rechtlich; Parteien; Zeitlich; Person; Urteil; Ziffer; Rechtliche; Schutz; Anordnung; Berufungsverfahren; Besuchs; Unentgeltliche; Gesuchsgegners; Rayonverbots; Dispositiv; Besuchsrecht; Unbeschränkt; Persönlichkeit; Habe
ZHLY210008Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Klagten; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Bedarf; Unterhalt; Kosten; Rechtlich; Überschuss; Einkommen; Partei; Monatlich; Rechtliche; Gesuchsteller; Parteien; Vorinstanzlich; Bedarfsposition; September; Entscheid; Stellt; Könne; Rechtlichen; Verfahren; Überschussverteilung; Bedarfspositionen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 98 120 A 98 121§§ 19 Abs. 1 Ziff. 9, 19bis Abs. 1, 25 Abs. 1 Ziff. 3 StG; Art. 23 lit. f DBG; Art. 175 f., 745 ff., 776 ZGB. Steuerliche Behandlung einer Liegenschaft, die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einem Ehegatten zum Gebrauch und zur Nutzung zugewiesen wird. Abgrenzung der eherechtlichen Nutzung zur sachenrechtlichen Nutzniessung und zum Wohnrecht. Ein Ehegatte, der eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft dem anderen Ehegatten zum Gebrauch überlässt, hat den Eigenmietwert der Liegenschaft als Einkommensbestandteil zu versteuern (Erw. 3). Die Zuweisung einer Liegenschaft im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat für den berechtigten Ehegatten alimentsähnliche Funktion und ist steuerrechtlich als «Unterhaltsbeitrag» aufzurechnen. In der Regel kann dabei wiederum auf den Eigenmietwert abgestellt werden (Erw. 4).Recht; Unterhalt; Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Einkommen; Eigenmietwert; Kinder; Unterhaltsbeiträge; Nutzniessung; Eheschutz; Recht; Regel; Wohnung; Eigentümer; Wohnrecht; Ehegatte; Verfügung; Vorliegenden; Regelung; Nutzungs; Ehemann; Einsprache; Gebrauch; Bundessteuer; Unterhaltsbeitrag; Töchter
BSZB.2017.48 (AG.2018.255)Anweisung an den Arbeitgeber (Art. 177 ZGB)Berufung; Berufungskläger; Entscheid; Berufungsbeklagte; November; Unterhalt; Unterhalts; Schuldner; Oktober; Berufungsbeklagten; Zivilgericht; Gemäss; Schuldneranweisung; Gericht; Aufl; AaO; Zivilgerichts; Unterhaltsbeitrag; Seiner; Partei; Verfahren; Kommentar; Entscheids; Zuzüglich; [Hrsg]; Zürich; Kinderzulage; Gesuch; Werden; Kinderzulagen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 667 (5A_585/2008)Art. 177 ZGB; Art. 98 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 BGG; Anweisungen an die Schuldner; Fristenlauf. Die Schuldneranweisung gemäss den Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist eine vorsorgliche Massnahme, so dass der gesetzliche Fristenstillstand für die Beschwerdeführung beim Bundesgericht nicht gilt (E. 1). Beschwerde; Beschwerdeführer; Massnahme; Schuldner; Fristen; Vorsorgliche; Bundesgericht; Beschwerdegegnerin; Fristenstillstand; Urteil; Zivilsachen; Schuldneranweisung; Kantonsgericht; Einzelrichter; Wonach; Massnahmen; Anweisung; Verfügung; Verspätet; Beschwerdeschrift; Unterhalt; Beschwerdeführers; Gesetzliche; Erwägungen; Entscheid; Schutz; Zwangsvollstreckungsmassnahme; Zugestellt; Zustellcouvert; Sinne
133 III 393 (5A_52/2007)Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff. ZGB); Art. 72 Abs. 1, Art. 90, 98, 99 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Anordnung von Eheschutzmassnahmen ist eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG (E. 2). Noven (E. 3). Eheschutzentscheide sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (E. 4). Eheschutzentscheide sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG; gegen sie kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (E. 5). Aus Art. 106 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (E. 6). Im Falle einer Art. 98 BGG unterstehenden Beschwerde kommt eine Berichtigung oder Ergänzung von Sachverhaltsfeststellungen nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (E. 7.1). Beschwerde; Recht; Entscheid; Eheschutzmassnahmen; Massnahmen; Sachverhalt; Beschwerdeführer; Rechte; Verfassungsmässige; Bundesgericht; Vorsorgliche; Entscheide; Sachverhalts; Urteil; Zivilsache; Anordnung; Rügt; Verfahren; Verletzung; Hinweisen; Instanz; Sachverhaltsfeststellung; Inwiefern; Obergericht; Unterhalt; Sachverhaltsfeststellungen; Verhältnisse; Erwägungen; Verletzt
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