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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 172 DBG vom 2023

Art. 172 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 172 Eintrag im Grundbuch

1 Veräussert eine in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz (Art. 4 Abs. 1 Bst. c und 51 Abs. 1 Bst. c) steuerpflichtige natürliche oder juristische Person ein in der Schweiz gelegenes Grundstück, so darf der Erwerber im Grundbuch nur mit schriftlicher Zustimmung der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer als Eigentümer eingetragen werden.

2 Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer bescheinigt dem Veräusserer zuhanden des Grundbuchverwalters ihre Zustimmung zum Eintrag, wenn die mit dem Besitz und der Veräusserung des Grundstückes in Zusammenhang stehende Steuer bezahlt oder sichergestellt ist oder wenn feststeht, dass keine Steuer geschuldet ist oder der Veräusserer hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Steuerpflicht bietet.

3 Verweigert die kantonale Verwaltung die Bescheinigung, so kann dagegen Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission erhoben werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 172 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB130066ErbteilungBeklagten; Berufung; Recht; Vorinstanz; Dispositiv; Urteil; Nachlass; Forderung; Gewinn; Berufungsverfahren; Entscheid; Angefochtene; Parzelle; Angefochtenen; Landwirtschaftlich; Parteien; Erbteil; Erben; Landwirtschaftliche; Stellungnahme; Landwirtschaftlichen; Erbteilung; Urteils; Verfahren; Miterbe; Beklagter; Erbengemeinschaft; Begehren
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