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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 171 CCP de 2023

Art. 171 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 171 Droit de refuser de témoigner fondé sur le secret professionnel

1 Les ecclésiastiques, avocats, défenseurs, notaires, conseils en brevet, médecins, dentistes, chiropraticiens, pharmaciens, psychologues, ainsi que leurs auxiliaires, peuvent refuser de témoigner sur les secrets qui leur ont été confiés en vertu de leur profession ou dont ils ont eu connaissance dans l’exercice de celle-ci. (1)

2 Ils doivent témoigner:

  • a. lorsqu’ils sont soumis ? l’obligation de dénoncer;
  • b. lorsqu’ils sont déliés du secret, selon l’art. 321, ch. 2, CP (2) , par le maître du secret ou, en la forme écrite, par l’autorité compétente.
  • 3 L’autorité pénale respecte le secret professionnel même si le détenteur en a été délié lorsque celui-ci rend vraisemblable que l’intérêt du maître au maintien du secret l’emporte sur l’intérêt ? la manifestation de la vérité.

    4 La loi du 23 juin 2000 sur les avocats (3) est réservée.

    (1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 30 sept. 2016 sur les professions de la santé, en vigueur depuis le 1er fév. 2020 (RO 2020 57; FF 2015 7925).
    (2) RS 311.0
    (3) RS 935.61

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 171 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAK.2011.82Entscheid Art. 171 StPO (SR 321.0). Berufsgeheimnis; Telefonüberwachung; Anwaltsgespräche (Anklagekammer, 19. April 2011, AK.2011.82).
    Informationen; Verfahren; Verfahrens; Löschung; Anwalt; Staatsanwaltschaft; Person; Anwaltliche; Beschwerde; Anwaltsgeheimnis; Unterliegen; Berufsgeheimnis; Strafverfahren; Beschuldigte; Gesetzlich; Aufgezeichneten; Zwischen; Sofort; Gespräche; Andere; Unterliegende; Anwaltlichen; Zeugnis; Verteidiger; Deshalb; Stehen; Unterliegenden
    GRSK2-14-42Verletzung des BerufsgeheimnissesBeschwerde; Beschwerdegegner; Geheimnis; Korps; Beschwerdeführer; Geistlich; Geistliche; Nisses; Staatsanwaltschaft; Berufs; Berufsgeheimnis; E-Mail; Geistlichen; Recht; Eigenschaft; Offizier; Entscheid; Würden; Täter; Führers; Beschwerdegegners; Bundesgericht; Verfügung; Tatsache; Arbeit; Verfahren; Tionen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2016/231Urteilerhoben (Verfahren 1C_270/2018). Beschwerde; Gericht; Beschwerdeführerin; Beschwerdebeteiligte; Recht; Recht; Berufsgeheimnis; Beschwerdebeteiligten; Entbindung; Interesse; Kantons; Beschwerdegegnerin; Schweizer; Verfahren; Bundesgericht; Schwyz; ärztliche; Kantonsgericht; Hinweisen; Prozess; Urteil; Vorinstanz; Patientin; Schweizerischen; Prozessordnung; Entscheid; Medizinalberuf; Revision; Verfahren; Aufl
    SGB 2013/210Entscheid Berufsausübung, Entbindung vom Berufsgeheimnis; Art. 321 StGB.Der Geheimnisträger ersucht die Aufsichtsbehörde um Entbindung vom Berufsgeheimnis, um in einem vom Geheimnisherrn gegen eine Berufskollegin geführten zivilrechtlichen Haftpflichtverfahren als Zeuge über ein Gespräch, das er mit dem Geheimnisherrn geführt hat, auszusagen. Der Geheimnisträger macht gegenüber dem Geheimnisherrn damit keine eigenen privaten Interessen geltend und die Ermittlung der Wahrheit ist Gegenstand zivilprozessualer Regeln. Dementsprechend bestehen keine überwiegenden Interessen, den Geheimnisträger entgegen dem Willen des Geheimnisherrn behördlich vom Berufsgeheimnis zu entbinden (Verwaltungsgericht, B 2013/210).Entscheid vom 23. Januar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Heer, Bietenharder; Ersatzrichter Gmünder, Engeler; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schmucki, Marktgasse 3, 9004 St. Gallen,gegenGesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Beschwerde; Beruf; Geheim; Berufs; Geheimnis; Berufsgeheimnis; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Beteiligt; Interesse; Beschwerdebeteiligte; Geheimnisträger; Entbindung; Zivilprozess; Zeuge; Geheimnisherr; Recht; Berufsgeheimnisses; Interessen; Gespräch; Schweizer; Beweis; Wahrheit; Beschwerdegegners; Verwaltungsgericht; Gesundheit; Geheimnisherrn; Beschwerdebeteiligten; Patient
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 27 (1B_545/2019)
    Regeste
    Art. 13, Art. 49 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV ; Art. 171 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ; Art. 321 Ziff. 2 und 3 StGB ; Arztgeheimnis als Entsiegelungs- und Durchsuchungshindernis; Entbindung vom Berufsgeheimnis; Verhältnis des Bundesrechts zu kantonalen gesundheitsrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Kantonale Verwaltungsnormen (wie etwa das schaffhausische Gesundheitsgesetz) dürfen die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen. Dies gilt namentlich für die in Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB abschliessend geregelten Modalitäten einer Entbindung vom Berufsgeheimnis. Mangels einer gesetzeskonformen Entbindung vom Arztgeheimnis verletzte der hier angefochtene Entsiegelungsentscheid das Bundesrecht (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3 und 4).
    Pflicht; Entbindung; Person; Geheimnis; Staatsanwaltschaft; ärztliche; Berufsgeheimnis; Gesetzlich; Arztgeheimnis; Bundes; Departement; Entsiegelung; Gesetzliche; Zeugnis; Personal; GesV/; GesG/SH; GesV/SH; Anzeige; Behörde; Meldung; Schweigepflicht; Beschuldigte; Prozessuale; Geheimnisherr; Personen; ärztlichen
    141 IV 77Art. 13 BV; Art. 8 EMRK; Art. 171 Abs. 1 und 2, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2, Art. 248 und 264 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 3 StPO; Arzt- und Patientengeheimnis, Entsiegelung von ärztlichen Aufzeichnungen und Unterlagen. Wenn der von den Zwangsmassnahmen unmittelbar betroffene Arzt selbst beschuldigt ist, bildet sein Berufsgeheimnis zwar kein absolutes gesetzliches Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis. Damit erhobene ärztliche Unterlagen von der Staatsanwaltschaft durchsucht und ausgewertet werden dürfen, müssen sie jedoch zunächst einen engen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung aufweisen bzw. für den angestrebten Untersuchungszweck unentbehrlich sein. Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Strafverfolgungs- und Geheimnisschutzinteressen ist weiter zu berücksichtigen, dass Zwangsmassnahmen, die auch in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind. Bei ärztlichen Aufzeichnungen (insbesondere Krankengeschichten mit Anamnese-, Diagnose- und Therapieverlaufsberichten) fällt ins Gewicht, dass sie regelmässig sehr sensible höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre von Patientinnen und Patienten enthalten, die von Art. 13 BV in besonderem Masse geschützt sind, weshalb nicht pauschal sämtliche vertraulichen Patienteninformationen eines beschuldigten Arztes zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigegeben werden dürfen, solange keine Entbindung vom Arztgeheimnis erfolgt ist. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verhältnismässigkeit der konkreten Zwangsmassnahmen ist auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall wurde das kantonale Zwangsmassnahmengericht (in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des beschuldigten Arztes) angewiesen, eine Triage der sichergestellten ärztlichen Unterlagen vorzunehmen. Bei den für die Strafuntersuchung unentbehrlichen ärztlichen Aufzeichnungen und Gegenständen hat vor einer Freigabe zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft eine Anonymisierung der Namen von betroffenen Patientinnen und Patienten zu erfolgen (E. 4 und 5). Patient; Aufzeichnungen; Entsiegelung; Patienten; Zwangsmassnahmen; Staatsanwaltschaft; Durchsuchung; Unterlagen; Untersuchung; ärztliche; Beschuldigt; Beschwerde; ärztlichen; Person; Zwangsmassnahmengericht; Beschuldigte; Medikamente; Versiegelten; Privat; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Patientinnen; Geheimnisschutz; Untersuchung; Geheimnisschutzinteresse; Untersuchungsrelevant; Sichergestellt; Beschlagnahme; Gesetzliche; Erwägung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BV.2021.44, BV.2021.45, BV.2021.46Beschwerde; FINMA; Hinzufügen; Filter; öffnen; Siegelung; Entscheid; Verfahren; Entscheide; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerinnen; Verfahren; BStGer; Anzeige; Urteil; Verfahrens; Unterlagen; Bundesstrafgericht; Verfahrensakten; Siegelungsgesuch; Urteile; Untersuchung; Bundesstrafgerichts; Durchsuchung; Siegelungsgesuche; Verfügung; Bundesgericht; Beschwerdegegner; Beschwerdekammer
    BE.2019.14Datei; Dateien; Anwalt; Anwaltsgeheimnis; Schutz; Anwaltsgeheimnisses; Durchsuchung; Fallen; Herauszugeben; Herauszugeben; Gruppe; C-Gruppe; Recht; Inhalte; Bezug; Gesuch; Gesellschaft; Verschiedene; Könnten; Stichwort; Gesuchsgegnerin; Gesellschaften; Korrespondenz; Entsiegelung; E-Mail; Mandat; Auszunehmen; Anwalt
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