Art. 170 CC de 2025

Art. 170 Devoir de renseigner
1 Chaque époux peut demander à son conjoint qu’il le renseigne sur ses revenus, ses biens et ses dettes.
2 Le juge peut astreindre le conjoint du requérant ou des tiers à fournir les renseignements utiles et à produire les pièces nécessaires.
3 Est réservé le secret professionnel des avocats, des notaires, des médecins, des ecclésiastiques et de leurs auxiliaires.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 170 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE220067 | Eheschutz | Gesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Berufung; Prozesskosten; Verfahren; Berufungs; Unterhalt; Prozesskostenbeitrag; Gericht; Einkommen; Entscheid; Urteil; Leistung; Rechtsmittel; Gesuchsgegners; Ehegatte; Unterlagen; Pensum; Parteien; Ehegatten; Umzugs; Rechtspflege; Getrenntleben; Konto; Umzugskosten; Auskunft |
ZH | NG230012 | Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung) | Berufung; Berufungsklägerin; Vertrag; Mietvertrag; Wohnung; Vermieter; Berufungsbeklagte; Miete; Mieter; Vertragsänderung; Recht; Daten; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Kündigung; Person; Partei; Vermieterin; Verhältnis; Personen; Einkommen; Untervermietung; Verfahren; Wohnsitz; Mietzins; Mietpartei; Mietvertrags |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2021.31 | - | Berufung; Ehefrau; Berufungsklägerin; Unterhalt; Apos; Unterhalts; Recht; Urteil; Ehemann; Vorderrichterin; Solothurn; Ehegatte; Abänderung; Urteils; Einkommen; Berufungsbeklagte; Noven; Arbeit; Solothurn-Lebern; Ehegatten; Unterhaltsbeiträge; Rechtsanwältin; Rechtspflege; Unterhaltsbeitrag; Staat; Zahlung; ücksichtigt |
BS | ZB.2018.54 (AG.2019.343) | Abänderung Eheschutzmassnahmen | Berufung; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Einkommen; Kinder; Berufungsbeklagten; Entscheid; Ehefrau; Unterhalt; Kinderzulage; Ehemann; Kinderzulagen; Unterhalts; Arbeit; Berufungsklägers; Zivilgericht; Phase; Tochter; Verhandlung; Recht; Berufungsantwort; Über; Woche; Betreuungsunterhalt; Stunden; Monats |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 113 (5A_295/2016) | Art. 129 und 170 ZGB; Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO; Auskunftsgesuch des geschiedenen Ehegatten im Abänderungsprozess. Zur Frage, ob der materiellrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB über die Auflösung der Ehe hinaus im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Abänderung des nachehelichen Unterhalts (Art. 129 ZGB) nachwirkt (E. 4.3). Zu den Voraussetzungen, unter denen der geschiedene Ehegatte im Abänderungsprozess im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO) Auskünfte über das Einkommen des Exehegatten erzwingen kann (E. 4.4). | Beweis; Auskunft; Auskunfts; Abänderung; Beweisführung; Auflösung; Urteil; Scheidung; Verfahren; Ehegatte; Auskunftspflicht; Recht; Einkommen; Sachverhalt; Unterhalt; Bundesgericht; Beschwerdegegner; Hinweis; Ehegatten; Gesuch; Kommentar; Beweismittel; Unterhalts; Renten; Entscheid; Abänderungsprozess; Auskunftsanspruch; Voraussetzungen |
138 III 145 (5A_404/2011) | Art. 111 SchKG, Art. 289 Abs. 2 ZGB; privilegierte Anschlusspfändung, Übergang des Privilegs auf das Gemeinwesen. Das Gemeinwesen ist nach Art. 289 Abs. 2 ZGB berechtigt, den privilegierten Anschluss an die Pfändung zu verlangen (E. 3). | SchKG; Unterhalt; Anschluss; Gemeinwesen; Betreibung; Schuldner; Recht; Pfändung; Betreibungs; Subrogation; Betreibungsamt; Anschlusspfändung; Gläubiger; Person; Anschlussprivileg; Stadt; Aufsichtsbehörde; Schuldners; Unterhaltsanspruch; Rechte; Übergang; Entscheid; Bundesgericht; Kommentar; Schuldneranweisung; Bevorschussung; Forderung; Mittelland; Zivilsachen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Geiser, Schwander | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I | 2018 |
Geiser, Schwander | Zivilgesetzbuch I | 2018 |