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Tabaksteuergesetz (TStG)

Art. 17 TStG vom 2023

Art. 17 Tabaksteuergesetz (TStG) drucken

Art. 17

1 Für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt das BAZG den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 (1) einzureichen sind, zum voraus fest.

2 Für Zigarren- und Zigarettensorten, die von einem Importeur regelmässig eingeführt werden, wird der Steuersatz auf Antrag ebenfalls gemäss Absatz 1 festgesetzt.

(1) Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 (SR 641.311).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-601/2018TabaksteuerBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verfahren; Recht; Steuer; Tabak; Steuersatz; Feststellung; Wasserpfeife; Wasserpfeifentabak; Einsprache; Einfuhr; Vorinstanz; Gesellschaft; Urteil; Verfahrens; Bundesverwaltungsgericht; Antrag; Angefochten; Praxis; Angefochtene; Anspruch; Verfügung; Entscheid; Bundesgericht; Zigarette; Vorliegenden; Interesse
A-5971/2012Tabaksteuer Bundes; Beschwerde; Steuer; Verwaltungs; Bundesverwaltungsgericht; Tabak; Recht; Beschwerdeführer; Verwaltung; Preis; Vorinstanz; Verfahren; Urteil; Kleinhandelspreis; Recht; Tabakfabrikate; Produkt; Verfügung; Kleinhandelspreise; Verfahren; Produkte; Bundesverwaltungsgerichts; Zeitraum; Abgabe; Zollschuld; Beweis
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