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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 17 KVG vom 2023

Art. 17 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 17 (1) Massgebende Elemente für die Berechnung des Risikoausgleichs

1 Für die Berechnung des Risikoausgleichs sind die Strukturen der Versichertenbestände im Kalenderjahr massgebend, für das der Risikoausgleich erfolgt (Ausgleichsjahr).

2 Die durchschnittlichen Risikounterschiede in Bezug auf das Alter, das Geschlecht sowie weitere vom Bundesrat festgelegte Indikatoren der Morbidität werden aufgrund der Verhältnisse im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr berechnet.

3 Der Bundesrat kann bei den Indikatoren der Morbidität Ausnahmen für die Berechnung des Risikoausgleichs vorsehen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2014 3345; BBl 2013 7801 8387).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 V 70Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 18 lit. c Ziff. 7 KLV: Gebisssanierung nach einer schweren psychischen Krankheit. Eine Leistungspflicht für eine Beeinträchtigung der Kaufunktion bei schwer psychisch Kranken zufolge Unterbleibens genügender Mundhygiene kann nur bejaht werden, wenn die genügende Mundhygiene aus Gründen der psychischen Krankheit verunmöglicht war.
Mundhygiene; Schwere; Behandlung; Kranken; Psychisch; Genügend; Erkrankung; Genügende; Schweren; Psychische; Zahnarzt; Zahnärztliche; Psychischen; Kausystem; Leistungspflicht; Kaufunktion; Beeinträchtigung; Pflichtleistung; Allgemeinerkrankung; Zahnärztlichen; Beschwerdegegner; Vermeidbar; Erkrankungen; Pflichtleistungen; Aufzusuchen; Person; Genügenden; Verunmöglicht; Behandelnde
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