Art. 168 CCS dal 2025

Art. 168 Negozi giuridici dei coniugi
Salvo diverso disposto della legge, ciascun coniuge può liberamente concludere negozi giuridici con l’altro o con terzi.
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Art. 168 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NF070008 | Abänderung der Frauenrente | Abänderung; Frauenrente; Vereinbarung; Genehmigung; Gericht; Reduktion; Parteien; Scheidungsrecht; Ehegatten; Beklagten; Beziehungen; Praxis; Kinderrenten; Vereinbarungen; Eheleute; Erwägungen; Berufungsentscheides:; Auffassung; Konvention; Scheidungsrichter; Schutz; Abänderungen; Rente; Ansicht |
VD | HC/2019/300 | - | époux; Appel; Intimée; éfenderesse; Appelant; Appelante; écembre; émoin; étaient; état; Autre; énéral; Philippe; Juvet; él Avait; établi; Avocat; égal; Lappel; ération; éjà |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
122 III 308 | Art. 154 Abs. 2 ZGB; während des Scheidungsverfahrens abgeschlossener Erbvertrag. Diese Bestimmung ist dispositiver Natur. Ergibt sich, dass der vor der Scheidung abgeschlossene Erbvertrag über diese hinaus wirksam sein soll, so ist dies zu beachten (E. 2). | Scheidung; Ehegatte; Verfügung; Ehegatten; Erbvertrag; Wille; Ansprüche; Recht; Todes; Erblasser; Verfügungen; Willen; Natur; Begünstigung; Auslegung; Kommentar; Vereinbarung; EGGER; Erblassers; Scheidungsfall; Scheidungsverfahrens; Erbrecht; Zeitpunkt; Berner; BÜHLER/SPÜHLER; Auflösung |
89 II 79 | Art. 168 ZGB. In Streitigkeiten über ihr eingebrachtes Gut ist die Ehefrau allein als Partei zu betrachten; der Ehemann handelt nur als ihr Vertreter im Prozess. (Erw. 1). Art. 682 ZGB. Verzicht, zu Gunsten bestimmter mit Namen bezeichneter Miteigentümer, nicht auf das Vorkaufsrecht selbst - das gegenüber deren Rechtsnachfolgern weiterbestehen kann - jedoch auf Ausübung dieses Rechtes bei künftigen noch unbestimmten Verkäufen. (Erw. 2). Art. 43 Abs. 1 OG. Inwieweit kann das Bundesgericht die Auslegung eines Erbvertrages überprüfen? (Erw. 2). | été; Crescentino; Gauye; éemption; Lydia; Immeuble; étaire; était; Tribunal; Avenue; Angèle; Céline; Marguerite; égal; Adrien; étaires; Exercice; Action; Georges; être; -même; écessaire; Marie; èmes; éré; Arrêt; ères; émoignages; édéral; égime |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Bräm, Hasenböhler, Schweizer | Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch | 1993 |
Bräm, Hasenböhler, Schweizer | Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch | 1993 |