ZPO Art. 167 - Unberechtigte Verweigerung
Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 167 ZPO vom 2025
Art. 167 Unberechtigte Verweigerung
1 Verweigert die dritte Person die Mitwirkung unberechtigterweise, so kann das Gericht:a. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken anordnen;b. die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB (1) aussprechen;c. die zwangsweise Durchsetzung anordnen;d. die Prozesskosten auferlegen, die durch die Verweigerung verursacht worden sind.
2 Säumnis der dritten Person hat die gleichen Folgen wie deren unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung.
3 Die dritte Person kann die gerichtliche Anordnung mit Beschwerde anfechten.
(1) [SR 311.0]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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