
Art. 167 Favurisaziun d’in creditur
Il debitur, ch’è conscient da sia insolvenza e che ha l’intenziun da favurisar singuls da ses crediturs a disfavur dad auters, e che interprenda acts cun questa finamira, en spezial pajond debits betg scadids, pajond debits scadids en autra moda che cun ils meds da pajament usitads, garantind in debit or d’agens meds senza esser oblig da far quai, vegn chasti cun in chasti da detenziun da fin 3 onns u cun in chasti pecuniar, sch’igl è vegnì decler il concurs cunter el u sch’igl è vegnì emess in attest da perdita cunter el.
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Art. 167 Cudesch penal svizzer (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PD180006 | Aberkennungsklage / unentgeltliche Rechtspflege / Sicherheit | Recht; Vorinstanz; Gesuch; Rechtspflege; Sicherheit; Verfügung; Frist; Entscheid; Antrag; Vermögens; Klägers; Verfahren; Sicherheitsleistung; Parteien; Beklagten; Kammer; Steuererklärung; Parteientschädigung; Stellungnahme; Erbschaft; Vermögenswert; Urteil; Unterlagen; Vermögenswerte; Beleg; Leistung; Beschwerdeverfahren; Liegenschaft |
ZH | SB140131 | Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Sinne; Vorinstanz; Privatklägerin; Überschuldung; Geschäft; Zahlung; Forderung; Gläubiger; Konkurs; Berufung; Schuld; Verteidigung; Rechnung; Urteil; Anklage; Punkt; Recht; Zahlungs; Zivil; Verfahren; Zusammenhang; Verrechnung; Gericht; Recht; Bevorzugung; Schlussrechnung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
104 IV 77 | Art. 3, 6, 152, 167 StGB; Auslieferungsrecht. 1. Die Verletzung des Grundsatzes der Spezialität ist mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen. Der Beschuldigte, der mit seiner Zustimmung vom Ausland bedingungslos an die Schweiz ausgeliefert wurde, kann seine Verurteilung in der Schweiz nicht wegen Verletzung des Grundsatzes der Spezialität anfechten (E. 2). 2. Zahlungsunfähig im Sinne des Art. 167 StGB ist eine Aktiengesellschaft, wenn ihre Aktiven die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr decken. Die Deckung muss auch Forderungen erfassen, die noch nicht fällig sind, aber mit grosser Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft fällig werden (E. 3). 3. Wer fortgesetzt Briefpapier mit unwahrem Briefkopf für Äusserungen unterschiedlichen Inhalts verwendet, macht keine öffentliche Mitteilung gemäss Art. 152 StGB (E. 5). 4. Die in der Schweiz begangene Teilnahme (Anstiftung) an einer im Ausland ausgeführten Haupttat (Fälschung von Ausweisen) gilt als im Ausland verübt. Der Teilnehmer ist in der Schweiz nur unter der Voraussetzung zu verfolgen, dass er nach schweizerischem Recht für Auslandstaten (hier nach Art. 6 Ziff. 1 StGB) strafbar ist (E. 7). | Caropa; Auslieferung; Schweiz; Recht; Sinne; Brief; Ausland; Forderung; Beschwerdeführers; Gesellschaft; Forderungen; Mitteilung; Aktien; Gläubiger; Schuld; Vorinstanz; Spezialität; Aktiven; Briefpapier; Haupttat; Grundsatz; Konkurs; Recht; Verurteilung; Aktiengesellschaft; Gesellschaftsgläubiger; Briefkopf; Teilnahme |