LwG Art. 164a - Mitteilungspflicht für Nährstofflieferungen
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 164a LwG vom 2025
Art. 164a (1) Mitteilungspflicht für Nährstofflieferungen
1 Kraftfutter- und Düngerlieferungen sind dem Bund mitzuteilen, damit dieser die Nährstoffüberschüsse national und regional bilanzieren kann.
2 Der Bundesrat legt den Kreis der Mitteilungspflichtigen fest und regelt insbesondere, welche Daten zu erfassen und welcher Stelle diese mitzuteilen sind.
(1) Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 19. März 2021 über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ([AS 2022 263]; [BBl 2020 6523], [6785]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.