Art. 163 The Parties' Right to Refuse Right to refuse
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2 Other confidants entrusted with legally protected secrets may refuse to cooperate if they credibly demonstrate that the interest in keeping the secret outweighs the interest in finding the truth.
(1) SR 311.0Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RU210072 | Edition (Zivilsache) | Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Geheimnis; Beweis; Beschwerdeführerin; Edition; Sitzung; Rechtshilfe; Tonaufnahme; Verfügung; Verweigerung; Tonaufnahmen; Geschäftsgeheimnis; Dispositiv; Committees; Dispositiv-Ziffer; Entscheid; Schutz; Verpflichtet; Geschäftsgeheimnisse; Verweigerungsrecht; Abschrift; Mitwirkung; Gemäss; Dokumente; Urkunden; Geltend; Interesse |
ZH | RU160059 | Edition | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Rechtshilfe; Vorinstanz; Mitwirkung; Beschwerdegegnerin; Gericht; Recht; Verfügung; Zivil; HBewUe; Entscheid; Schweiz; Ersuchte; Partei; BankG; Geheim; Zustellung; Staat; Rechtshilfeersuchen; Bezirksgericht; Meilen; Behörde; Frist; Dokumente; Mitwirkungsverwei; Verweigerung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 III 84 (4A_58/2021) | Regeste Art. 156 ZPO ; prozessuale Schutzmassnahmen zur Wahrung schutzwürdiger Interessen; Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht. Als prozessuale Schutzmassnahme ist - sofern sich diese als das mildeste Mittel erweist - auch die Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht möglich, wobei eine solche gestützt auf Art. 156 ZPO nur für die Dauer des Prozesses angeordnet werden kann (E. 3 und 3.2). | Schutz; Schutzmassnahme; Schutzmassnahmen; Partei; Geheimhaltung; Beilage; Beschwerde; Beweis; Geheimhaltungspflicht; Recht; Massnahme; Interesse; Gefährdung; Ausführungen; Informationen; Beantragt; Interessen; Beschwerdeführerin; Anordnung; Bewehrte; Klage; Klageantwort; Prozessuale; Gericht; Beilagen; Massnahmen; Hinaus; Bewehrten; Schweizer; Schutzwürdigen |
148 III 21 (5A_568/2020) | Regeste Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB ; Art. 59 und 147 ZPO . Folgen der Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten. Begriff der Prozesshandlung und Folgen der versäumten Prozesshandlung ( Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO ). Grundsätze für die Annahme ungeschriebener Prozessvoraussetzungen. Die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten stellt keine Prozessvoraussetzung dar (E. 3.1-3.3). | Prozesskosten; Prozesskostenvorschuss; Scheidung; Prozesskostenvorschusses; Partei; Ehegatte; Beschwerde; Prozessvoraussetzung; Recht; Ehegatten; Gericht; Vorschussberechtigte; Leistung; Privatrechtliche; Scheidungsverfahren; Vorschuss; Bezirksgericht; Betreibung; Klage; Sachgericht; SchKG; Nichteintreten; Säumnis; Bezahlung; Grundlage; Prozessvoraussetzungen; Obergericht; Beschwerdeführer |