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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 160a MStG vom 2023

Art. 160a Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 160a Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (1)

1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941 (AS 57 1269; BBl 1940 997). Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 25 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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