HRegV Art. 160 - Nachlassstundung
Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 160 HRegV vom 2025
Art. 160 Nachlassstundung
1 Das Gericht meldet dem Handelsregisteramt die Bewilligung der definitiven oder der provisorischen Nachlassstundung und reicht ihm das Dispositiv seines Entscheides ein, soweit nicht Artikel 293c Absatz 2 SchKG (1) den Verzicht auf die Mitteilung vorsieht. (2)
2 Das Handelsregisteramt nimmt die Eintragung unverzüglich nach Eingang der Meldung vor.
3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:a. das Datum der Bewilligung und die Dauer der Nachlassstundung;b. die Personenangaben zur Sachwalterin oder zum Sachwalter;c. falls das Nachlassgericht angeordnet hat, dass gewisse Handlungen nur unter Mitwirkung der Sachwalterin oder des Sachwalters rechtsgültig vorgenommen werden können, oder die Sachwalterin oder der Sachwalter ermächtigt wird, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen: ein Hinweis darauf.
4 Wird die Nachlassstundung aufgehoben, so muss diese Tatsache ins Handelsregister eingetragen werden. (2)
(1) [SR 281.1]
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS 2020 971]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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