CCS Art. 160 - Droit d’initiative et droit de proposition

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 160 CCS de 2024

Art. 160 Constitution fédérale de la Confédération suisse (CCS) drucken

Art. 160 Droit d’initiative et droit de proposition

1 Tout membre de l’Assemblée fédérale, tout groupe parlementaire, toute commission parlementaire et tout canton peuvent soumettre une initiative l’Assemblée fédérale.

2 Les membres de chacun des conseils et ceux du Conseil fédéral peuvent faire des propositions relatives un objet en délibération.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2012/229Urteil Politische Rechte, Einheitsinitiative, Art. 43 f. und 65 lit. l KV (sGS 111.1).Die Einheitsinitiative, welche vom Kanton St. Gallen fordert, sich für ein bundesweites Verbot gewisser Tierprodukte einzusetzen, ist - wegen fehlender Durchführbarkeit (Art. 44 Abs. 2 lit. b KV) - unzulässig. Mit einer Einheitsinitiative kann ein Rechtsetzungsauftrag an den Kantonsrat erteilt (Art. 43 Abs. 1 KV), nicht jedoch eine Standesinitiative verlangt werden, denn dazu ist gemäss Art. 65 lit. l KV ausschliesslich der Kantonsrat befugt (Verwaltungsgericht, B 2012/229). Kanton; Initiativbegehren; Recht; Einheit; Regierung; Initiative; Kantons; Einheitsinitiative; Initiativbegehrens; Quot; Gallen; Konsum; Schweiz; Standesinitiative; Rechtsetzung; Handel; Verfassung; Initiativkomitee; Produktion; Lebensmittel; Kantonsrat; Rechtsetzungsauftrag; Entscheid; Regierungsrat; Vorinstanz; Verbot; Zulässigkeit; Verwaltungsgericht
SGB 2008/82Urteil Bau- und Planungsrecht, Baugesuch für Abbruch und Wiederaufbau eines Hausteils in der Landwirtschaftszone Art. 24c und 24d RPG (SR 700), Art. 130 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Voraussetzungen, unter denen diese Vorschrift anwendbar ist. Ohne Belang ist, ob das Gebäude vor langer Zeit nicht nur für landwirtschaftliche, sondern auch für andere gewerbliche Zwecke errichtet worden ist. Der Abbruch des zur Diskussion stehenden Hausteils stellt einen Eingriff in die bauliche Grundstruktur des Gebäudes dar. Der Rückbau des Hausteils ist aber nicht geeignet, das Erscheinungsbild der Liegenschaft und ihrer Umgebung ungünstig zu beeinflussen (Verwaltungsgericht, B 2008/82). Gebäude; Quot; Hausteil; Recht; Gebäudes; Baute; Vorinstanz; Interesse; Wohnhaus; Abbruch; Landschaft; Hausteils; Entscheid; Wiederaufbau; Hinweis; Bundes; Liegenschaft; Verwaltungsgericht; Baubewilligung; Objekt; Assek-; Zustand; Substanz; Zusammenhang; Natur
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 Ia 255Kirchensteuer; Art. 49 Abs. 6 BV. Besteuerung konfessionell gemischter Familien. 1. Die Haushaltbesteuerung ist zulässig, sofern nur ein der Kirchenzugehörigkeit der einzelnen Familienglieder entsprechender Bruchteil der vollen Steuer erhoben wird. (Bestätigung der Rechtsprechung.) 2. Die Haftung des konfessionsfremden Ehemannes für die Kirchensteuer seiner Ehefrau ergibt sich schon aus der familienrechtlichen Unterhaltspflicht. (Bestätigung der Rechtsprechung.) Kirche; Kirchen; Steuer; Ehefrau; Kirchensteuer; Familie; Einkommen; Kanton; Basel-Stadt; Ehemann; Kantons; Evangelisch-reformierte; Familien; Ehegatten; Kirchenzugehörigkeit; Ehemannes; Evangelisch-reformierten; Staat; Recht; Haushaltbesteuerung; Staats; Haftung; Staatsoberaufsicht; Leistungsfähigkeit; Rechnung; Regierungsrat; Besteuerung; Bruchteil