VwVG Art. 16 -

Einleitung zur Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 16 VwVG vom 2022

Art. 16 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 16 3. Zeugnisverweigerungsrecht

1 Das Recht der Zeugnisverweigerung bestimmt sich nach Artikel 42 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 (1) über den Bundeszivilprozess (BZP).

1bis Der Mediator ist berechtigt, über Tatsachen, die er bei seiner Tätigkeit nach Artikel 33b wahrgenommen hat, das Zeugnis zu verweigern. (2)

2 Der Träger eines Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 BZP kann das Zeugnis verweigern, soweit ihn nicht ein anderes Bundesgesetz zum Zeugnis verpflichtet.

3(3)

(1) SR 273
(2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
(3) Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2000 über die Anpassung der Bundesgesetzgebung an die Gewährleistung des Redaktionsgeheimnisses, mit Wirkung seit 1. Febr. 2001 (AS 2001 118; BBl 1999 7966).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 16 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDML/2023/164érêt; écision; étence; Intimé; ’au; ’intimé; était; Landgericht; État; évrier; éfaut; édure; Opposition; Hildesheim; éposé; éfinitive; écutoire; Convention; épens; ’il; Allemagne; ’an; ément
VDEntscheid/2022/828étent; étention; ’il; ’au; Expulsion; écution; était; Exécution; édure; ’expulsion; énal; énale; ’exécution; ’est; étranger; Assistance; éral; Autorité; éjà; Intéressé; Origine; Cameroun; ération
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 144 (2C_383/2020)
Regeste
 a Art. 42 Abs. 1 KG ; Art. 6 VwVG ; Unterscheidung zwischen den "von der Untersuchung Betroffenen" und "Dritten" mit Blick auf die Befragung aktueller und ehemaliger Organe eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens. Der Begriff der "von der Untersuchung Betroffenen" umschliesst nur die Verfahrensparteien eines Kartellsanktionsverfahrens (E. 4.4). Ob eine Person als Verfahrenspartei zu qualifizieren ist, beantwortet sich nach Art. 6 VwVG (E. 4.5). Personen, die in einem untersuchungsbetroffenen Unternehmen eine Organfunktion bekleiden, verfügen nicht aus eigenem Recht über die Parteistellung; weil sie in diesem Verfahren allerdings eine juristische Person vertreten, der Parteistellung zukommt, sind sie trotzdem als Partei zu behandeln (E. 4.6). Demgegenüber ist ein ehemaliges Organ ein "Dritter" (E. 4.7).
Recht; Organ; Person; Unternehmen; Aussage; Verfahren; Zeuge; Verfahren; Personen; Zeugen; -Grundsatz; Untersuchung; Organe; -tenetur-Grundsatz; Recht; Verfahrens; Urteil; Vorinstanz; Sanktion; Unternehmens; Aussageverweigerungsrecht; Organs; Kartellsanktionsverfahren; Organstellung; Aussagen; Schutz; Betroffenen
128 II 168Einspracheberechtigung gegen eine projektierte Mobilfunkanlage (Art. 16f Abs. 1 EleG; Art. 48 lit. a VwVG). Einspracheberechtigt sind alle Personen, die innerhalb eines Radius wohnen, ausserhalb dessen in jedem Fall eine tiefere Strahlung als 10% des Anlagegrenzwertes erzeugt wird. Die Einspracheberechtigung dieser Personen hängt nicht davon ab, ob die konkrete Strahlung auf ihrem Grundstück, unter Berücksichtigung der Leistungsabwächung gegenüber der Hauptstrahlungsrichtung, weniger als 10% des Anlagegrenzwertes beträgt (E. 2.3). Anlage; Strahlung; Einsprache; Anlagegrenzwert; Person; Personen; Mobilfunkanlage; Anlagegrenzwerte; Radius; Anlagegrenzwertes; Wohnort; Bundesgericht; Energie; Rekurskommission; Berechnung; Urteil; Bundesamt; Einspracheberechtigung; Grundstück; Legitimation; Grundpegel; Beschwerdelegitimation; Strahlen; Eidgenössischen; Umwelt; Verkehr; Kommunikation; Arbeitsort; Belastung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-7017/2018Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Quot;; Zeuge; Vorinstanz; Organ; Urteil; Verfahren; Verfahren; Bundes; Person; Bundesverwaltungsgericht; Untersuchung; Recht; Einvernahme; Zeugen; Verfahrens; Verwaltungsverfahren; Auskunft; Unternehmen; Auskunfts; Zwischenverfügung; Aussage; Organe; Kartell; Personen; Schutzschrift; Wettbewerb; Verfügung
B-4762/2017Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Quot;; Verfahren; Vorinstanz; Markt; Verfahren; Verfügung; Bundes; Akten; FINMA; Verfahrens; Börse; Urteil; Recht; Recht; Marktverhalten; Untersuchung; Effekte; Beweis; Effekten; Börsen; Sachverhalt; Finanzmarkt; Händler; Bundesverwaltungsgericht; Daten; Verletzun

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2013.38Dénonciation calomnieuse (art. 303 CP), séquestration (art. 183 CP) et faux témoignage (art. 307 CP)Anwalt; Anwalts; Verwaltungsrat; Ordner; Akten; Recht; Erwägung; Anwaltskanzlei; Lasche; Vertrag; Unterlagen; Berufs; Bundes; Anwaltsgeheimnis; Gesellschaft; Escrow; Berufsgeheimnis; Vertrags; Anwaltsakten; Notar; Verwaltungsrats; Transaktion; Herausgabe; Verträge; Rechtshilfe; Dokument; Mitwirkung; Agent
RR.2015.41Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Anwalt; Anwalts; Verwaltungsrat; Ordner; Akten; Recht; Erwägung; Anwaltskanzlei; Lasche; Vertrag; Unterlagen; Berufs; Bundes; Anwaltsgeheimnis; Gesellschaft; Escrow; Berufsgeheimnis; Vertrags; Anwaltsakten; Notar; Verwaltungsrats; Transaktion; Herausgabe; Verträge; Rechtshilfe; Dokument; Mitwirkung; Agent