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Lescha davart il dretg d’autur (LDAu)

Art. 16 Lescha davart il dretg d’autur (LDAu) drucken

Art. 16 Transferiment dals dretgs; execuziun sfurzada Transferiment dals dretgs

1 Il dretg d’autur è transferibel ed ertaivel.

2 Il transferiment d’in dretg cuntegnì en il dretg d’autur cumpiglia il transferiment d’auters dretgs parzials mo, sche quai è fix? .

3 Il transferiment da la proprietad d’in exemplar da l’ovra na cumpiglia er betg la cumpetenza d’utilisaziun cun tut ils dretgs d’autur, sch’i sa tracta da l’ovra originala.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 16 Lescha davart il dretg d’autur (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLK100007UrheberrechtUrheber; Urheberrecht; Zutritt; Recht; Zutrittsrecht; Werke; Erben; Fotografien; Urheberrechte; Nachlass; Klagte; Werkexemplar; Urheberrechts; Beklagten; Vater; übertragbar; Benen; Inventar; Geschäft; Eigentum; übertragen; Rechte; Klage; Vaters; Werkexemplare; Dokumentationsbibliothek
ZHLK100001UrheberrechtFigur; Venientin; Nebenintervenientin; Figuren; Rechte; Urheber; Läge; Urheberrecht; Rahmenvertrag; Klagten; Beklagten; Recht; Klägern; Vertrag; Vertrags; Urheberrechte; Vertrags; Illustration; Kündigung; Werbe; Ziffer; Ausschliesslichkeit; Hintergr; Veränderung; Derungen; Illustrationen; Werbeagentur; Requisit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 480Urheberrecht; Zitatrecht; Urheberpersönlichkeitsrecht (Art. 11 und 25 URG). Voraussetzungen des Zitatrechts bei Sprachwerken (E. 2 und 3). Indirekter Eingriff in die Werkintegrität durch die unerlaubte Veröffentlichung eines Sprachwerkes in einer Zeitung (E. 4)? Schweiz; Urheber; Klägers; Meinung; Schweizerzeit; Zitat; Mörgeli; Schweizerzeit; Christoph; Stäuble; Eduard; Urheberrecht; Berufung; Zeige; Meinungs; Kreis; Artikels; Zitatrecht; Tages-Anzeiger; Publikation; Ausländerkriminalität; Politische; Georg; Medien; Vorinstanz; Urteil; Redaktion; Recht
121 III 118Aktivlegitimation des Mitglieds einer Erbengemeinschaft zur prozessualen Durchsetzung ererbter Urheberrechte (Art. 7, 16 URG; Art. 8, 602 Abs. 2 ZGB; Art. 18 OR; Art. 64 Abs. 1 OG). Die Gesetzesvorschriften, welche die Miturheberschaft regeln, kommen nicht zur Anwendung. Ein einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft ist deshalb nicht befugt, gestützt auf Art. 7 Abs. 3 URG in eigenem Namen eine Urheberrechtsverletzung einzuklagen (E. 2). Die Aktivlegitimation kann im vorliegenden Fall auch nicht aus den Bestimmungen des ZGB über die Erbengemeinschaft abgeleitet werden (E. 3). Ob sie sich aus einem von den Erben abgeschlossenen Erbteilungsvertrag ergibt, hängt von dessen Auslegung ab (E. 4). Recht; Erben; Urheber; Dürrenmatt; Vertrag; Obergericht; Vertrags; Miturheber; Urheberrecht; Erbteilungsvertrag; Auslegung; Subjektive; Aktivlegitimation; Wille; Erbengemeinschaft; Verlag; Willen; Verfahren; Diogenes; Parteiwillen; Normativ; Werke; Berufung; Vertragsauslegung; Normative; Miterben; Bundesgericht; Vertretungs; Midas

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6588/2018Öffentliches BeschaffungswesenBeschwer; Beschwerde; Vergabe; Beschwerdeführer; Vergabestelle; Ausschreibung; Anbieter; Wettbewerb; Beschwerdeführerin; Urheber; Recht; Projekt; Wettbewerbs; Rechtlich; Bundes; Bahnhof; Erweiterung; Beschaffung; Urheberrecht; Vorbefassung; Zuschlag; Auftrag; Studie; Beschwerdeführende; Interesse; Ausstand; Urheberpersönlichkeitsrecht; Beschwerdeführenden

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Barrelet Denis, Egloff Willi Kommentar, Bern1994
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