Art. 16 StReG vom 2023
Art. 16 1. Kapitel: Eingetragene Daten im Bereich Strafdatenverwaltung Verzeichnete Personen
1 Eine erwachsene Person wird in VOSTRA verzeichnet, wenn:a. gegen sie ein einzutragendes Grundurteil (Art. 18 Abs. 1 und 19 Bst. d Ziff. 1) vorliegt; oderb. gegen sie in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen nach Bundesrecht hängig ist; dies gilt auch für ein Jugendstrafverfahren, das gegen einen Täter weitergeführt wird, der das 18. Altersjahr vollendet hat.
2 Eine Jugendliche oder ein Jugendlicher wird in VOSTRA verzeichnet, wenn:a. gegen sie oder ihn ein einzutragendes Grundurteil (Art. 18 Abs. 2 und 3 und 19 Bst. d Ziff. 2) vorliegt; oderb. gegen sie oder ihn in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen nach Bundesrecht hängig ist und sie oder er über keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügt.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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