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Strafregistergesetz (StReG)

Art. 16 StReG vom 2023

Art. 16 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 16 1. Kapitel: Eingetragene Daten im Bereich Strafdatenverwaltung Verzeichnete Personen

1 Eine erwachsene Person wird in VOSTRA verzeichnet, wenn:

  • a. gegen sie ein einzutragendes Grundurteil (Art. 18 Abs. 1 und 19 Bst. d Ziff. 1) vorliegt; oder
  • b. gegen sie in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen nach Bundesrecht hängig ist; dies gilt auch für ein Jugendstrafverfahren, das gegen einen Täter weitergeführt wird, der das 18. Altersjahr vollendet hat.
  • 2 Eine Jugendliche oder ein Jugendlicher wird in VOSTRA verzeichnet, wenn:

  • a. gegen sie oder ihn ein einzutragendes Grundurteil (Art. 18 Abs. 2 und 3 und 19 Bst. d Ziff. 2) vorliegt; oder
  • b. gegen sie oder ihn in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen nach Bundesrecht hängig ist und sie oder er über keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügt.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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