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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 16 SchKG vom 2023

Art. 16 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 16 L. Gebühren

1 Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.

2 Die im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücke sind stempelfrei.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 16 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230015ArrestArrest; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Zweigniederlassung; Entscheid; Forderung; SchKG; Vermögenswerte; Gericht; Vorinstanz; Arrestschuldner; Zürich; Drittschuldner; Arrestgesuch; Zürcher; Schweiz; Wohnsitz; Gesuch; Zuständigkeit; Bezirksgericht; örtliche; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Beschwerdegegnerin; überwiegend; Belegen; Rechtsmittel; Angefochten; Beziehung
ZHPS220056KostenvorschussBeschwerde; Betreibung; SchKG; Beschwerdeführer; Gebühr; Betreibungsamt; Gebühren; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Kostenvorschuss; Vorinstanz; Partei; Kanton; Konkurs; Schuldbetreibung; Steuerkomponente; Entscheid; Betreibungskosten; Bundesgericht; Parteien; Zustellung; Zahlungsbefehls; IVm; Steuerkomponenten; Beschwerdeverfahren; Forderung; Verfahren; IVm; Vorinstanzlichen; Beilage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 374 (5A_280/2019)Art. 30 Abs. 2 SchKG; Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen (VZEG); Gesuch um Liquidation eines Eisenbahnunternehmens. Anwendungsbereich des VZEG betreffend Eisenbahnunternehmen und Frage der Zuständigkeiten zur Konkurseröffnung und Liquidation (E. 1-5). Eisenbahn; Konkurs; SchKG; Bundesgericht; Liquidation; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Zwangsliquidation; Bundesgerichts; Unternehmen; Betreibung; Recht; Bundesgesetz; Eisenbahnverkehr; Bahnreform; Eisenbahnunternehmen; Eisenbahnverkehrsunternehmen; Verfahren; Konkurseröffnung; Pfand; Eisenbahnen; LUCIANI; Gläubiger; Schifffahrt; Schuldbetreibung; LUCIANI; Zuständigkeit; Zwangsvollstreckung; Infrastruktur; Verpfändung
144 III 425 (5A_8/2018)GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des Betreibungsbegehrens. Für die Eintragung des Betreibungsbegehrens, welches vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogen wird, gilt die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG unabhängig davon, dass der Betreibungsgläubiger die Verjährung einer Forderung unterbrechen will (E. 2). Betreibung; Betreibungs; SchKG; Betreibungsbegehren; Betreibungsamt; Gebühr; Gläubiger; Betreibungsbegehrens; Rückzug; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Eintrag; Zahlungsbefehls; Eingang; Beschwerde; Gebühren; Eintragung; Konkurs; Betreibungsamtes; Schuldbetreibung; Stille; Eingangs; Kanton; Vorinstanz; Verjährung; Ausstellung; Entscheid; Zustellung; Tarifierte; Betreibungsbuch

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2949/2017Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungBeschwerde; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Bundes; Betreibung; Auffangeinrichtung; Arbeitgeber; Forderung; Angefochtene; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Rechtsvorschlag; Zwangsanschluss; Forderungen; Angefochtenen; Verfügt; Höhe; Betreibungs; Anschluss; Arbeitgeberin; Gebühr; Beitrags; Verfahren; Entscheid; Beiträge; Rechtlich; Rorschach
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