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Ordnungsbussengesetz (OBG)

Art. 16 OBG vom 2023

Art. 16 Ordnungsbussengesetz (OBG) drucken

Art. 16 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 16 Ordnungsbussengesetz (OBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BESK 2019 139Widerhandlung gegen das StrassenverkehrsgesetzHalter; Schuldig; Verfahren; Fahrzeug; Beschuldigte; Halterhaftung; Bundesgericht; Ordentliche; Urteil; Verfahrens; Ordentlichen; Fahrzeughalter; Ordnungsbusse; Berufung; Rechts; Regelung; Beschuldigten; Stellt; Unschuld; Ordnungsbussen; Bestimmung; Unschuldsvermutung; Person; Anwendung; Niederländische; Vorinstanz; Fahrzeugführer; Generalstaatsanwaltschaft
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