Art. 16
1. Nessun fanciullo sar? oggetto di interferenze arbitrarie o illegali nella sua vita privata, nella sua famiglia, nel suo domicilio o nella sua corrispondenza, e neppure di affronti illegali al suo onore e alla sua reputazione.2. Il fanciullo ha diritto alla protezione della legge contro tali interferenze o tali affronti.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 I 153 (2C_353/2008) | Art. 8 EMRK; Art. 10 Abs. 1 KRK; Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im "umgekehrten Familiennachzug" an die ausländische Mutter eines Schweizer Kindes. Erscheint die Ausreise von anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen einer ausländischen Person, welche die Schweiz verlassen muss, nicht ohne Weiteres zumutbar, ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen (E. 2.1). Der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines ausländischen, sorgeberechtigten Elternteils eines Schweizer Kindes ist die Bundeszustimmung zu erteilen, wenn hiergegen über das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik hinaus keine zusätzlichen ordnungs- oder sicherheitspolizeilichen Gründe sprechen (E. 2.2). | Schweiz; Familie; Interesse; Schweizer; Urteil; Beschwerde; Rechtlich; Aufenthalt; Kindes; Ausländische; Interessen; Migration; Ausländischen; Verlängerung; Ausreise; Ausländer; Recht; Beschwerdeführerin; Aufenthaltsbewilligung; Bewilligung; Restriktive; Interessenabwägung; Türkei; Schweizerischen; Tochter; Verlassen; Eltern; Sorgeberechtigte |