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Kartellgesetz (KG)

Art. 16 KG vom 2022

Art. 16 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 16 und 17 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 16 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 16 Kartellgesetz (KG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2001.31Entscheid Art. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31). Klägerin; Beklagte; Beklagten; Entwicklung; Combox; Geheim; Partei; Technische; Parteien; Angabe; Auskunft; Schaltplan; Platine; Beweis; Geschäftsgeheimnis; Information; C; Experte; Informationen; Beiden; Gewinn; Zusammenarbeit; Beauftragte; Vorliegend; Zwischen; Dieser
GRSK1-11-5mehrfache fahrlässige Tötung etcBerufung; Stanz; Schrift; Instanz; Akten; Handlung; Anklage; Strasse; Schnee; Recht; Unfal; Verfahren; Recht; Verhandlung; Unfall; Staat; Urteil; Aufwand; Staatsanwalt; Strassen; Busse; Wesen; Suchung; Klagt; Umstände; Ketten; Werden

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2001.31Entscheid Art. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31). Beklagten; Entwicklung; Combox; Kommunikations; Geheim; Partei; Technische; Parteien; Markt; Auskunft; Schaltplan; Platine; Beweis; Geschäftsgeheimnis; Experte; C" Informationen; Beauftragte; Gewinn; Zusammenarbeit; Gerät; Schadenersatz; Arbeitsergebnis; Abnehmer; Auftrag; Verwendung; C" Geheimnis; Recht
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2977/2007KartelleBeschwerde; Markt; Führer; Schwerdeführer; Wettbewerb; Beschwerdeführer; Wettbewerbs; Publigroupe; Sanktion; Werbe; Vorinstanz; Kommission; Unternehmen; Verfahren; Recht; Verhalten; Verfügung; Markt; Regel; Bewerbskommission; Kommission; Bundes; Sicht; Linie; Wettbewerbskommission; Abhängig; Regelung
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