Art. 16 BGG vom 2022
Art. 16 Präsidentenkonferenz
1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für:a. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile;b. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen; vorbehalten bleibt Artikel 23;c. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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