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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 16 BGG vom 2022

Art. 16 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 16 Präsidentenkonferenz

1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Sie konstituiert sich selbst.

2 Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für:

  • a. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile;
  • b. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen; vorbehalten bleibt Artikel 23;
  • c. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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