
Art. 15b Permiss da manischar definitiv (1)
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2 Als titulars dal permiss da manischar a prova vegn concedì il permiss da manischar definitiv, sch’il temp da prova è pass e sch’il titular ha frequent ils curs da furmaziun supplementara prescrits.
(1) Integr tras la cifra I da la LF dals 15 da zer. 2012, en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 15b SVG (SVG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB160109 | Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung etc. | Beschuldigt; Beschuldigte; Beschuldigten; Führerausweis; Recht; Fahrzeug; Berufung; Vorinstanz; Sinne; Strasse; Gericht; Verteidigung; Probe; Ausweis; Urteil; Verteidiger; Strassen; Schlagstock; Drittel; Führerausweises; Geldstrafe; Strassenverkehrsamt; Fahre; Staatsanwalt; Verbindung; Motorfahrzeug; Ausführungen |
LU | 4O 17 1 | Der codierte Vermerk auf dem Führerausweis allein vermag nicht die Geltung einer Auflage herbeizuführen, die nach objektiven Gesichtspunkten nicht notwendig ist, um die Fahreignung einer Person zu gewährleisten. | Auflage; Auflagen; Führerausweis; Beschränkungen; Person; Revisionsklägerin; Führerausweise; Fahreignung; Polizei; Strassenverkehr; Verhältnismässigkeit; Befehl; Verfahren; Geltung; Personen; Massnahme; Personenwagen; Kontrolle; Brille; Kontaktlinsen; Sehhilfe; Staatsanwaltschaft; Behörde; Busse; Kantons; Kategorie; Eintrag |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2018.70 | Führerausweisentzug / Sperrfrist | Führerausweis; Probe; Führerausweises; Sperrfrist; Schweiz; Strassen; Strassenverkehr; Wohnsitz; Recht; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Motorfahrzeug; Entscheid; Verfügung; Zeitpunkt; Wohnsitznahme; Strassenverkehrsamt; Kantons; Weiterbildungskurse; Datum; Vorinstanz; Umschreibung; Strassenverkehrsgesetz; Besitz |
SG | IV-2015/212 | Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c, Art. 32 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (SR 741.11). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Autobahn) um 47 km/h. Der Entzug des später aufgrund einer weiteren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften annullierten Führerausweises auf Probe hat zu einer Mindestentzugsdauer gemäss den gesetzlichen Kaskadenfolgen geführt, weil sich die neuerliche Widerhandlung während der fünfjährigen Rückfallfrist zugetragen hat. Daran ändert nichts, dass sich der Rekurrent während der Probezeit des zweiten Führerausweises auf Probe keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften hat zu Schulden kommen lassen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. September 2018, IV-2015/212). | Führerausweis; Probe; Rekurrent; Widerhandlung; Entzug; Rekurrenten; Verkehrs; Ausweis; Führerausweises; Probezeit; Recht; Verfügung; Bundesgericht; Vorinstanz; Ausweise; Entzugs; Entscheid; Strassenverkehrs; Autobahn; Rekurs; Entzugsdauer; Führerausweisen; Kaskade; Staat; Führerausweisentzug; Höchstgeschwindigkeit; Verkehrsregeln; Widerhandlungen; Mindestentzugsdauer |