Art. 15b -

Einleitung zur Rechtsnorm :



Art. 15b SVG () drucken

Art. 15b Permiss da manischar definitiv (1)

1 Il permiss da manischar definitiv vegn concedì, sch’il petent:

  • a. ha frequent la scolaziun prescritta; ed
  • b. ha fatg cun success l’examen pratic da manischunz.
  • 2 Als titulars dal permiss da manischar a prova vegn concedì il permiss da manischar definitiv, sch’il temp da prova è pass e sch’il titular ha frequent ils curs da furmaziun supplementara prescrits.

    (1) Integr tras la cifra I da la LF dals 15 da zer. 2012, en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

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    Art. 15b SVG (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB160109Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung etc. Beschuldigt; Beschuldigte; Beschuldigten; Führerausweis; Recht; Fahrzeug; Berufung; Vorinstanz; Sinne; Strasse; Gericht; Verteidigung; Probe; Ausweis; Urteil; Verteidiger; Strassen; Schlagstock; Drittel; Führerausweises; Geldstrafe; Strassenverkehrsamt; Fahre; Staatsanwalt; Verbindung; Motorfahrzeug; Ausführungen
    LU4O 17 1Der codierte Vermerk auf dem Führerausweis allein vermag nicht die Geltung einer Auflage herbeizuführen, die nach objektiven Gesichtspunkten nicht notwendig ist, um die Fahreignung einer Person zu gewährleisten.Auflage; Auflagen; Führerausweis; Beschränkungen; Person; Revisionsklägerin; Führerausweise; Fahreignung; Polizei; Strassenverkehr; Verhältnismässigkeit; Befehl; Verfahren; Geltung; Personen; Massnahme; Personenwagen; Kontrolle; Brille; Kontaktlinsen; Sehhilfe; Staatsanwaltschaft; Behörde; Busse; Kantons; Kategorie; Eintrag

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2018.70Führerausweisentzug / SperrfristFührerausweis; Probe; Führerausweises; Sperrfrist; Schweiz; Strassen; Strassenverkehr; Wohnsitz; Recht; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Motorfahrzeug; Entscheid; Verfügung; Zeitpunkt; Wohnsitznahme; Strassenverkehrsamt; Kantons; Weiterbildungskurse; Datum; Vorinstanz; Umschreibung; Strassenverkehrsgesetz; Besitz
    SGIV-2015/212Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c, Art. 32 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (SR 741.11). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Autobahn) um 47 km/h. Der Entzug des später aufgrund einer weiteren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften annullierten Führerausweises auf Probe hat zu einer Mindestentzugsdauer gemäss den gesetzlichen Kaskadenfolgen geführt, weil sich die neuerliche Widerhandlung während der fünfjährigen Rückfallfrist zugetragen hat. Daran ändert nichts, dass sich der Rekurrent während der Probezeit des zweiten Führerausweises auf Probe keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften hat zu Schulden kommen lassen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. September 2018, IV-2015/212). Führerausweis; Probe; Rekurrent; Widerhandlung; Entzug; Rekurrenten; Verkehrs; Ausweis; Führerausweises; Probezeit; Recht; Verfügung; Bundesgericht; Vorinstanz; Ausweise; Entzugs; Entscheid; Strassenverkehrs; Autobahn; Rekurs; Entzugsdauer; Führerausweisen; Kaskade; Staat; Führerausweisentzug; Höchstgeschwindigkeit; Verkehrsregeln; Widerhandlungen; Mindestentzugsdauer