LwG Art. 159a - Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 159a LwG vom 2025
Art. 159a (1) Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung
Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 ([AS 2003 4217]; [BBl 2002 4721], [7234]). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS 2010 2617]; [BBl 2008 7275]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.